TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/6 W255 2231860-1

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Entscheidungsdatum

06.10.2020

Norm

AlVG §49
VwGVG §29 Abs5

Spruch



W255 2231860-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.01.2020, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2020, GZ: WF 2020-0566-1-000050, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 08.01.2020 bis 20.01.2020 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist – ab Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 15.09.2020 (siehe OZ 5) bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift am 17.09.2020 (siehe OZ 7) – nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2231860.1.00

Im RIS seit

26.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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