Entscheidungsdatum
06.10.2020Norm
AlVG §10 Abs3Spruch
W198 2218369-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH
als Beisitzer in der Beschwerdesache von über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 30.11.2018,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Der Anspruchsverlust wird XXXX gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze nachgesehen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung Nachsichterteilung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2218369.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020