Entscheidungsdatum
19.10.2020Norm
AlVG §10Spruch
W262 2227663-1/6E
W262 2227665-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.08.2019 bzw. 05.09.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2019, GZ XXXX bzw. GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.08.2019 bis 01.09.2019 bzw. 02.09.2019 bis 30.09.2019 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da beide Verfahrensparteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG am 07.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2227665.1.00Im RIS seit
26.11.2020Zuletzt aktualisiert am
26.11.2020