TE Vfgh Erkenntnis 2020/10/1 G272/2020 ua, V469/2020 ua (G272/2020-11)

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Veröffentlicht am 01.10.2020
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
COVID-19-MaßnahmenG §1, §4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 207/2020 §6 Abs1, Abs4
COVID-19-LockerungsV BGBl II 197/2020 idF BGBl II 231/2020 §6 Abs5
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung betreffend die Abstandsregelung zwischen Verabreichungsplätzen verschiedener Besuchergruppen in Gastgewerbebetrieben sowie Gesetzwidrigkeit der Voraussetzungen für den Einlass von Besuchergruppen mangels ausreichender Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen

Spruch

I.römisch eins. 1. §6 Abs1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 207/2020 wird als gesetzwidrig aufgehoben.1. §6 Abs1 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 207 aus 2020, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

II.römisch zwei. 1. §6 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II Nr 197/2020, idF BGBl II Nr 231/2020 war gesetzwidrig.1. §6 Abs5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 231 aus 2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

III.römisch drei. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

IV.römisch vier. Die Behandlung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 16/2020 wird abgelehnt.Die Behandlung der Anträge auf Aufhebung des §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, wird abgelehnt.

V.römisch fünf. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

VI.römisch sechs. Der Bund (Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) ist schuldig, den antragstellenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.224,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anträgerömisch eins. Anträge

Mit ihren auf Art139 Abs1 Z3 B-VG sowie Art140 Abs1 "Z3" (gemeint wohl: Z1 litc) B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, idF BGBl I 23/2020 als verfassungswidrig und §6 Abs1, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – im Folgenden: COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, idF BGBl II 246/2020 als gesetzwidrig aufheben sowie feststellen, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020, idF BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020, §6 Abs1 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020 und §6 Abs1, 4 und 5 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, idF BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020 und BGBl II 239/2020 gesetzwidrig waren.Mit ihren auf Art139 Abs1 Z3 B-VG sowie Art140 Abs1 "Z3" (gemeint wohl: Z1 litc) B-VG gestützten Anträgen begehren die antragstellenden Parteien jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge §4 Abs2 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, als verfassungswidrig und §6 Abs1, 4 und 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – im Folgenden: COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 246 aus 2020, als gesetzwidrig aufheben sowie feststellen, dass §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020,, §6 Abs1 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, und §6 Abs1, 4 und 5 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 231 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 239 aus 2020, gesetzwidrig waren.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. Rechtslage zu §4 Abs2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 12/2020, in der hier angefochtenen Fassung BGBl I 23/2020 (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):1. Rechtslage zu §4 Abs2 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, in der hier angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

1.1. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz lautete in der Stammfassung BGBl I 12/2020 wie folgt:1.1. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020, wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung. (2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.2. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag nicht genannten – Fassung BGBl I 16/2020 wie folgt:1.2. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, lautete in der – im Antrag nicht genannten – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten."

1.3. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020, lautete in der – im Antrag zitierten – Fassung BGBl I 23/2020 wie folgt:1.3. §4 COVID-19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2020,, lautete in der – im Antrag zitierten – Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020, wie folgt:

"Inkrafttreten

§4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. (1a) Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung. (2) Hat der Bundesminister gemäß §1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."(5) §§1, 2 und §2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft."

2. Rechtslage zu §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), BGBl II 96/2020 in den angefochtenen Fassungen BGBl II 96/2020, BGBl II 110/2020, BGBl II 112/2020, BGBl II 130/2020, BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):2. Rechtslage zu §3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19; im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96), Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, in den angefochtenen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

2.1. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 lautete in der Stammfassung BGBl II 96/2020 wie folgt:2.1. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice."

2.2. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, wurde mit – den ebenfalls angefochtenen – BGBl II 110/2020 und BGBl II 112/2020 nicht geändert.2.2. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, wurde mit – den ebenfalls angefochtenen – Bundesgesetzblatt Teil 2, 110 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 112 aus 2020, nicht geändert.

2.3. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 lautete in der Fassung BGBl II 130/2020 wie folgt:2.3. §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, lautete in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 130 aus 2020, wie folgt:

"§3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Abs1 gilt nicht für Lieferservice.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird."

2.4. Mit den ebenfalls angefochtenen BGBl II 151/2020 und BGBl II 162/2020 wurde §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020 nicht geändert.2.4. Mit den ebenfalls angefochtenen Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 162 aus 2020, wurde §3 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, nicht geändert.

2.5. Gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, BGBl II 96/2020, idF BGBl II 151/2020 ist die Verordnung mit Ablauf des 30. April 2020 zur Gänze außer Kraft getreten.2.5. Gemäß §5 Abs1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96, Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 151 aus 2020, ist die Verordnung mit Ablauf des 30. April 2020 zur Gänze außer Kraft getreten.

3. Rechtslage zu §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), BGBl II 197/2020, in den angefochtenen Fassungen BGBl II 197/2020, BGBl II 207/2020, BGBl II 231/2020, BGBl II 239/2020 und BGBl II 246/2020 (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):3. Rechtslage zu §6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, in den angefochtenen Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 231 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, 239 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Teil 2, 246 aus 2020, (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

3.1. §6 COVID-19-LV lautete in seiner Stammfassung BGBl II 197/2020 wie folgt:3.1. §6 COVID-19-LV lautete in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020, wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.

(4) Abs1 gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

(7) Abs1 gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice."

3.2. §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lautet(e) in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 207/2020 wie folgt:3.2. §6 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, lautet(e) in der ebenfalls angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 207 aus 2020, wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

(9) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.

(10) Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.

(11) Die Abs1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;

5. Massenbeförderungsmittel."

3.3. §6 COVID-19-LV, BGBl II 197/2020, lautete in der ebenfalls angefochtenen Fassung BGBl II 231/2020 wie folgt:3.3. §6 COVID-19-LV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 197 aus 2020,, lautete in der ebenfalls angefochtenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 231 aus 2020, wie folgt:

"Gastgewerbe

§6. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.

(2) Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

(4) Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(5) Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese

1. aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder

2. aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs4 möglich.

(6) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.

(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

(8) Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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