RS Vwgh 1984/9/17 84/10/0199

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Veröffentlicht am 17.09.1984
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
VwGG §62 Abs1
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Vorwurf, "das als 'Mahnung' getarnte erpresserische Schreiben der BH ... da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen der Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne mit Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes ... verwirklicht werden können", stellt eine Ausdrucksweise dar, welche den gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden verletzt, zumal sie mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung einer Behörde in keinerlei Zusammenhang mehr zu bringen ist; diese Ausdrucksweise rechtfertigte daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe gem § 34 Abs 3 AVG 1950 durch den VwGH. (Hinweis auf E vom 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1967)Der Vorwurf, "das als 'Mahnung' getarnte erpresserische Schreiben der BH ... da es sich bei diesem neuerlichen, auf Wahnvorstellungen der Behörde beruhenden Tobsuchtsanfall handelt, dessen Drohungen zweifelsohne mit Hilfe des willfährigen Bezirksgerichtes ... verwirklicht werden können", stellt eine Ausdrucksweise dar, welche den gebotenen Anstand im Verkehr mit Behörden verletzt, zumal sie mit einer sachlichen Kritik an der Amtsführung einer Behörde in keinerlei Zusammenhang mehr zu bringen ist; diese Ausdrucksweise rechtfertigte daher die Verhängung einer Ordnungsstrafe gem Paragraph 34, Absatz 3, AVG 1950 durch den VwGH. (Hinweis auf E vom 23.9.1969, 1683/67, VwSlg 7641 A/1967)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100199.X02

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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