RS Vwgh 1984/9/17 84/10/0199

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Veröffentlicht am 17.09.1984
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VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe unter Androhung d. Zwangsvollstreckung und für den Fall ihrer Erfolglosigkeit des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stellt keinen Bescheid und keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. (Hinweis auf E vom 3.4.1979, 0737/79, VwSlg 9814 A/1979)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100199.X01

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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