TE Vwgh Erkenntnis 2020/11/5 Ra 2020/11/0146

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Veröffentlicht am 05.11.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §37
AVG §52
FSG 1997 §14
FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §24 Abs4
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §8
FSG 1997 §8 Abs6
StVO 1960 §99 Abs1 lita
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des P G in M, vertreten durch Dr. Christoph Reitmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 9/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juli 2020, Zl. KLVwG-791/4/2020, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe dem Revisionswerber mit Bescheid vom 5. März 2019 die Lenkberechtigung aufgrund eines vom Revisionswerber im alkoholisierten Zustand (1,72 Promille Blutalkoholkonzentration) verursachten Verkehrsunfalls für sieben Monate entzogen und neben einer Nachschulung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung habe eine mangelnde gesundheitliche Lenkeignung sowie unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben.Mit Bescheid vom 21. Februar 2020 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, und 4 FSG für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und erkannte einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe dem Revisionswerber mit Bescheid vom 5. März 2019 die Lenkberechtigung aufgrund eines vom Revisionswerber im alkoholisierten Zustand (1,72 Promille Blutalkoholkonzentration) verursachten Verkehrsunfalls für sieben Monate entzogen und neben einer Nachschulung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Die amtsärztliche und verkehrspsychologische Untersuchung habe eine mangelnde gesundheitliche Lenkeignung sowie unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ergeben.

2        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach gleichzeitig gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach gleichzeitig gemäß Paragraph 25 a, VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Amtsarzt habe sein Gutachten auf der Grundlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung vom 18. September 2019, ergänzt am 6. Dezember 2019, erstellt, aus der hervorgehe, dass der Revisionswerber wegen unzureichender Bereitschaft zur Verkehrsanpassung mit konkreter Ableitbarkeit von weiteren Delikten im Straßenverkehr im Rahmen von mangelndem Problembewusstsein und unzureichender Selbstkritik zum Lenken „derzeit nicht geeignet“ sei; es bestünden „deutliche nicht kompensierbare Gefahrenaspekte durch eine kritisch von der Norm abweichende Befundlage durch Hinweise auf eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens“; Alkoholabstinenz werde empfohlen. In der Verhandlung habe der Amtsarzt auf Vorhalt der Laborwerte, die unauffällige Alkohollangzeitparameter gezeigt hätten, ausgeführt, die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers sei zweifelhaft, da er sich bei den Angaben zu seinem Alkoholkonsum am Tattag widersprochen habe. Auch gebe der damalige Alkoholisierungswert von 1,72 Promille einen Hinweis auf erhöhte Alkoholtoleranz, weshalb den in der verkehrspsychologischen Untersuchung hervorgekommenen Zweifeln an der Lenkeignung des Revisionswerbers zu folgen sei.

4        Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, ebenso wie das zugrunde liegende verkehrspsychologische Gutachten, das sich auf die „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, BMVIT 2006“ gestützt habe. Danach sei bei einem Alkoholdelikt von über 1,6 Promille von der Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos auszugehen. Den Gutachten sei daher zu folgen und die Lenkberechtigung des Revisionswerbers zu entziehen gewesen.

5        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt hat.

6        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284) in zweifacher Hinsicht: Einerseits rechtfertige ein durch hohe Alkoholisierung am Vorfallstag begründeter Verdacht am Nichtbestehen der gesundheitlichen Lenkeignung allein nicht die Entziehung der Lenkberechtigung. Andererseits genüge das amtsärztliche Gutachten nicht den an ein schlüssiges Gutachten iSd. § 52 AVG zu stellenden Anforderungen.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der hg. Judikatur (Hinweis auf VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284) in zweifacher Hinsicht: Einerseits rechtfertige ein durch hohe Alkoholisierung am Vorfallstag begründeter Verdacht am Nichtbestehen der gesundheitlichen Lenkeignung allein nicht die Entziehung der Lenkberechtigung. Andererseits genüge das amtsärztliche Gutachten nicht den an ein schlüssiges Gutachten iSd. Paragraph 52, AVG zu stellenden Anforderungen.

8        Die Revision ist aus den in ihr genannten Zulässigkeitsgründen zulässig und begründet.

9        Das Verwaltungsgericht hat die Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers auf die sich aufgrund der hohen Alkoholisierung am Tattag aus den „Leitlinien“ des BMVIT ergebende Annahme eines chronischen Alkoholkonsums sowie auf „Hinweise auf eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens“ gestützt.

10       Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, auf das - auch hinsichtlich der Rechtslage (Rn 14, 15) - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, kommt einerseits den genannten „Leitlinien“ für sich genommen keine normative Wirkung zu, und muss andererseits davon ausgegangen werden, dass die der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete FSG-GV (vgl. § 8 Abs. 6 FSG) gerade nicht zu Grunde legt, jedes „Alkoholdelikt von über 1,6 Promille“ rechtfertige (wie von den „Leitlinien“ vermeint) bereits die „Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos“ (Rn 35, 36, mwN). In demselben Erkenntnis (Rn 21) legte der Verwaltungsgerichtshof auch unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 iVm. § 26 Abs. 2 FSG dar, dass allein eine hohe Alkoholisierung (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) noch kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung begründet.Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem in der Revision zitierten Erkenntnis VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, auf das - auch hinsichtlich der Rechtslage (Rn 14, 15) - gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführte, kommt einerseits den genannten „Leitlinien“ für sich genommen keine normative Wirkung zu, und muss andererseits davon ausgegangen werden, dass die der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete FSG-GV vergleiche , Paragraph 8, Absatz 6, FSG) gerade nicht zu Grunde legt, jedes „Alkoholdelikt von über 1,6 Promille“ rechtfertige (wie von den „Leitlinien“ vermeint) bereits die „Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos“ (Rn 35, 36, mwN). In demselben Erkenntnis (Rn 21) legte der Verwaltungsgerichtshof auch unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, FSG dar, dass allein eine hohe Alkoholisierung (1,6 Promille Blutalkoholgehalt) noch kein Fehlen der gesundheitlichen Eignung begründet.

11       Wenn überdies - wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich „Hinweise“ auf gesundheitliche Einschränkungen („eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens“) bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf § 24 Abs. 4 erster Satz FSG („Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.“) noch keine Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. abermals VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).Wenn überdies - wie im Revisionsfall, in dem die Alkohollangzeitparameter unauffällig waren - lediglich „Hinweise“ auf gesundheitliche Einschränkungen („eine über der Norm liegende exzitative Alkoholwirkung sowie eine über der Norm liegende soziodynamische Funktion des Trinkens“) bestehen, so rechtfertigt dies im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz FSG („Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.“) noch keine Entziehung der Lenkberechtigung vergleiche , abermals VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0284, Rn 21).

12       Es genügt aber auch das so bezeichnete Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für sich genommen nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten iSd § 52 AVG: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 59, dargestellte Judikatur) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.Es genügt aber auch das so bezeichnete Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für sich genommen nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Gutachten iSd Paragraph 52, AVG: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, Rz 59, dargestellte Judikatur) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige nicht darlegt, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist.

13       Das gegenständliche Gutachten des Amtssachverständigen entspricht diesen Voraussetzungen schon deshalb nicht, weil darin lediglich das verkehrspsychologische Gutachten zitiert wird. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht reagierte der Sachverständige auf den Vorhalt, die unauffälligen Laborparameter seien mit angeblich auffälligen Alkoholkonsumgewohnheiten nicht vereinbar, nicht mit einer auf medizinische Kriterien gestützten Argumentation, sondern leitete die von ihm angenommene Alkoholgewöhnung des Revisionswerbers, eine ihm nicht zustehende Beweiswürdigung vornehmend, aus dessen unterschiedlichen Angaben zum Alkoholkonsum am Vorfallstag ab. Schließlich verwies er neuerlich auf den Alkoholisierungsgrad von 1,72 Promille, der einen Hinweis für erhöhte Alkoholtoleranz ergebe, wie dies in der verkehrspsychologischen Stellungnahme (unter Verweis auf die erwähnten „Leitlinien“) bereits beschrieben worden sei.

14       Da das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis in Verkennung der Rechtslage somit auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten (bzw. dessen Ergänzung) stützte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis in Verkennung der Rechtslage somit auf ein unschlüssiges Sachverständigengutachten (bzw. dessen Ergänzung) stützte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

15       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. November 2020

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110146.L00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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