TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/9 L525 2192736-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Entscheidungsdatum

09.07.2020

Norm

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6

Spruch

L525 2192736-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 8.2.2018, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 28.3.2018, GZ: XXXX , nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht seit 16.8.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: "AMS") die Notstandshilfe im Zeitraum von 1.1.2018 bis 31.1.2018 mit tgl. EUR 10,51 sowie von 1.2.2018 bis 30.7.2018 mit tgl. EUR 41,11 bemesse.

Mit einem weiteren Schreiben vom 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber verständigt, dass sein Leistungsbezug mit 1.2.2018 habe eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde darum gebeten, einen Nachweis über die aktuelle Pensionshöhe seiner Gattin ab 1.1.2018 zu übermitteln. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass eine weitere Inanspruchnahme von Leistungen erst nach der Abklärung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen möglich sei.

Am 24.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Verständigung der PVA über die Höhe der Pension seiner Ehegattin. Daraus geht eine Leistungshöhe zum 1.1.2018 von EUR 2.010,46 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag iHv EUR 102,53, Lohnsteuer iHv EUR 300,96 und Gewerkschaftsbeitrag iHv EUR 10,00, sowie ein Anweisungsbetrag iHv EUR 1.596,97 hervor.

Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 24.1.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Notstandshilfe von 1.2.2018 bis 30.7.2018 mit tgl. EUR 9,88 bemessen werde.

Am 7.2.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausfertigung eines Bescheides über seinen Leistungsanspruch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 8.2.2018 wurde die Notstandshilfe gemäß § 33 AlVG und § 2 sowie § 6 NH-VO in der geltenden Fassung ab 1.2.2018 in der Höhe von täglich EUR 9,88 bemessen.

Zur Begründung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, dass die Gattin des Beschwerdeführers laut vorgelegter Pensionsbestätigung (gleichbleibendes Einkommen) ab 1.1.2018 ein Nettoeinkommen von EUR 1.606,97 erziele. Ziehe man davon die gesetzliche Freigrenze von EUR 657,00 für die Gattin des Beschwerdeführers ab, so verbleibe ein Anrechnungsbetrag von EUR 950,00.

Die Bruttonotstandshilfe des Beschwerdeführers betrage EUR 41,11 täglich. Aufgrund des monatlichen Anrechnungsbetrages von EUR 950,00 ergebe sich eine tägliche Anrechnung von EUR 31,23. Ziehe man diese von der Bruttonotstandshilfe ab, verbleibe ein Betrag von EUR 9,88. Die Notstandshilfe des Beschwerdeführers betrage somit ab 1.2.2018 EUR 9,88.

Mit Schreiben vom 6.3.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.2.2018. Darin führte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass ihm das Arbeitslosengeld nur für 39 Wochen zuerkannt worden sei, was negative Auswirkungen auf die Höhe der darauffolgenden Notstandshilfe gehabt hätte. So habe er nach einem Arbeitslosengeld von ca. 1.300,-- Euro pro Monat lediglich ca. 300,-- Euro pro Monat Notstandshilfe bekommen. Erst Ende 2017 sei gesetzlich beschlossen worden, dass das Einkommen des Ehepartners auf die Höhe der Notstandshilfe nicht mehr angerechnet werde. Dieses Gesetz solle erst mit 1.7.2018 in Kraft treten. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2018 zwei sehr widersprechende Mitteilungen des AMS über die Höhe seiner Notstandshilfe erhalten; die erste Mitteilung habe das neue Gesetz bereits berücksichtigt. Die Berufung (gemeint: Beschwerde) beziehe sich auf die zweite Mitteilung des AMS und der dort errechneten Notstandshilfe iHv 9,88 Euro pro Tag bis Ende Juli 2018. Der Beschwerdeführer begehre ab 1.2.2018 Notstandshilfe in Höhe von EUR 41,11 pro Tag.

Mit Schreiben des AMS vom 13.3.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs von den bisherigen Ermittlungsergebnissen verständigt. Ergänzend führte das AMS unter Bezugnahme auf die entsprechenden Punkte der Beschwerde aus, dass es nicht korrekt sei, dass die verkürzte Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes negative Auswirkungen auf die Höhe der darauffolgenden Notstandshilfe habe. Eine Deckelung mit dem Existenzminimum komme im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Anwendung, weil er nach Einkommensanrechnung (Pensionsanrechnung) ohnehin unter diesem Wert liege. Auch sei in der Mitteilung vom 8.1.2018 nicht bereits das neue Gesetz (Wegfall der Partneranrechnung) berücksichtigt worden, sondern habe aufgrund des fehlenden Pensionsbescheides der Gattin noch kein korrekter Wert ausgewiesen werden können. Der Beschwerdeführer sei jedoch darüber informiert worden, dass seine Leistung ab dem 1.2.2018 bis zur Vorlage des Pensionsbescheides eingestellt werde. Der Wegfall der Partneranrechnung sei mit Gültigkeit ab 1.7.2018 beschlossen worden und falle auch beim Beschwerdeführer die Einkommensabrechnung ab diesem Datum – wenn das Gesetz nicht kurzfristig noch aufgehoben oder geändert werde – weg. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.3.2018 gegeben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

Mit Bescheid des AMS vom 28.3.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.2.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das AMS begründend im Wesentlichen wie im angefochtenen Bescheid aus. Die Einwände des Beschwerdeführers bzw. sein Begehren hätten aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden können.

Mit Schreiben vom 9.4.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.

Am 17.4.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht seit 16.8.2012 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers beträgt EUR 3.838,95, woraus sich (ohne Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin) ein Anspruch auf Notstandshilfe iHv EUR 41,11 täglich ergeben würde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt. Die Verständigung der PVA über die Höhe der Pension der Ehegattin des Beschwerdeführers weist zum 1.1.2018 eine Leistungshöhe von EUR 2.010,46 abzüglich Krankenversicherungsbeitrag iHv EUR 102,53, Lohnsteuer iHv EUR 300,96 und Gewerkschaftsbeitrag iHv EUR 10,00, sowie einen Anweisungsbetrag iHv EUR 1.596,97 aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Traun. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sondern wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Berücksichtigung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Berechnung der Notstandshilfe. Die Höhe der Notstandshilfe, die dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung des Partnereinkommens zustehen würde – EUR 41,11 täglich –, war nicht strittig. Der Pensionsbezug der Ehegattin des Beschwerdeführers und dessen Höhe ergeben aus der vorgelegten Bestätigung der PVA von Jänner 2018. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde dies im Verfahren auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und der Notstandshilfeverordnung:

Gemäß § 79 Abs. 161 AlVG tritt § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 mit 1.7.2018 in Kraft und gilt für Zeiträume nach dem 31.6.2018. Für Zeiträume vor dem 1.7.2018 gilt § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.

Gemäß § 80 Abs. 16 AlVG tritt die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 mit 1.7.2019 außer Kraft; sie gilt jedoch für Zeiträume vor dem 1.7.2018 weiter.

§ 36 AlVG, BGBl. 609/1977, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 lautet auszugsweise wie folgt:

"Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

[…]

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

(6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:

Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.

(7) § 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

(8) […]"

Die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 490/2001 lautet auszugsweise wie folgt:

"Ausmaß der Notstandshilfe

§ 1. (1) Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt:

1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
2. 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG.

(2) Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung gemäß § 36 Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen.

[…]

B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit – ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb – ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

§ 7. Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."

3.2 Im konkreten Fall bedeutet das:

Gegenständlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Berücksichtigung der Pension seiner Ehegattin bei der Bemessung der Notstandshilfe ab 1.2.2018 nicht rechtmäßig gewesen sei, da es zu einer Gesetzesänderung gekommen sei, die eine Berücksichtigung des Partnereinkommens nicht mehr vorsehe.

Mit Novellierung des § 36 AlVG durch BGBl. I Nr. 157/2017 ist die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei Ermittlung der Höhe der Notstandshilfe zwar weggefallen, dies betrifft aber nur Zeiträume ab dem 1.7.2018. Für davorliegende Zeiträume sind die Bestimmungen des § 36 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 sowie der NH-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2011 weiterhin anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 161 und § 80 Abs. 16 AlVG).

Nach diesen Bestimmungen ist das Einkommen des Ehegatten auf die Notstandshilfe anzurechnen (§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG). Dabei ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner. Gemäß § 7 NH-VO ist der in § 6 Abs. 2 genannte Betrag mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2002 und jedes darauffolgende Jahr mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Gemäß § 36 Abs. 5 AlVG ist der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B. sublit. a um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit B sublit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Der so ermittelte Freigrenzengrundbetrag beträgt für das Jahr 2018 pro Monat EUR 571,00 plus Anhebungsbetrag von EUR 86,00, sohin insgesamt EUR 657,00 monatlich (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 36, Rz 687). Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erhöhung des Freibetrags gemäß § 36 Abs. 3 lit B sublit. b oder c AlVG liegen nicht vor.

Die im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht laut vorgelegter Verständigung der PVA ab 1.1.2018 eine Pension in Höhe von monatlich EUR 1.606,97 netto (Anweisungsbetrag zzgl. Gewerkschaftsbeitrag). Von diesem Betrag ist die gesetzliche Freigrenze von EUR 657,00 monatlich in Abzug zu bringen, sodass sich ein Anrechnungsbetrag von gerundet EUR 950,00 monatlich bzw. EUR 31,23 täglich ergibt. Dieser Betrag ist von dem grundsätzlich bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 41,11 abzuziehen. Danach verbleibt ein Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 9,88.

Das AMS hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die Notstandshilfe ab 1.2.2018 in der Höhe von täglich EUR 9,88 bemessen wird.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine Anrechnung des Partnereinkommens für Zeiträume ab dem 1.7.2018 nicht mehr stattfindet, sodass der Anspruch auf Notstandshilfe insoweit neu zu bemessen sein wird.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Es darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur dann abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Auch wenn es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ständiger Rechtsprechung folgend um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK handelt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch nicht absolut. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt. Der Beschwerdeführer beantragte auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist Beschwerdegegenstand rein die Lösung einer Rechtsfrage, zumal der Sachverhalt unstrittig ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung über die Anrechnung des Partnereinkommens gemäß § 36 AlVG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anrechnung Bemessungsgrundlage Ehepartner Notstandshilfe Pension Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2192736.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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