TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/14 L510 2228479-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L510 2228479-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 03.05.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (GKK), nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Standort XXXX (im Folgenden ÖGK), vom 03.05.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Beitragsnachweisung für März 2017 der Kasse nicht vorgelegt, wozu er aber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15. des Folgemonats verpflichtet sei.

2. Mit Schreiben vom 29.05.2017, welches am 31.05.2017 bei der GKK einlangte, erhob der Beschwerdeführer einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er erhebe „Einspruch gegen die Forderung von Euro 200“ und er habe die Meldung immer bis zum 15. eines jeden Monats beim Steuerberater abgegeben und dieser habe sie dann unverzüglich an die GKK übermittelt.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.06.2017 forderte die GKK den Beschwerdeführer auf, zu konkretisieren, gegen welchen Bescheid sich die eingebrachte Beschwerde richte, da es an einer Bezeichnung jenes Bescheides mangele. Weiters enthalte die Beschwerde keine nachvollziehbare Begründung. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf diesen Verbesserungsauftrag.

4. Mit Schreiben vom 24.10.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 22.01.2020 legte die ÖGK, nach Aufforderung, weitere Aktenteile vor (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer übermittelte die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2017 am 24.04.2017 (OZ 2).

1.2. Auch betreffend den Beitragsmonat Februar 2017 wurden gegen den Beschwerdeführer bereits ein Beitragszuschlag wegen der Nichtvorlage von Beitragsnachweisungen verhängt (Stellungnahme OZ 1). Davor hat es bereits zumindest einen verhängten Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,00 gegeben.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, unzweifelhaften Ausdruck aus dem Standardprodukt zur Meldungserfassung der Österreichischen Gesundheitskasse (OZ 2), der unzweifelhaften Stellungnahme der ÖGK vom 24.10.2017 (OZ 1) und der Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar vor, dass er seine Meldungen „immer bis am 15. eines jeden Monats“ beim Steuerberater abgegeben habe und dieser sie dann unverzüglich an die GKK übermittelt habe, dem ist aber entgegenzuhalten, dass das von der GKK dokumentierte Einlangedatum dies nicht bestätigt. An der Richtigkeit des von der GKK dokumentierten Einlangedatums wird hg. kein Zweifel gehegt, dies aufgrund des durch ELDA automatisierten Vorganges. Der Sachverhalt steht somit fest.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde als unbegründet

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

Die Übermittlung der Beitragsnachweisung für März 2017 war verspätet, sie erfolgte am 24.04.2017.

Beim Beitragszuschlag handelt es sich entsprechend der Judikatur des VwGH um keine Strafe, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Sanktion für den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung. Da der Beitragszuschlag somit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008; 10.07.2013, 2013/08/0117). Selbst wenn man vom Fehlen einer subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes ausginge, schließe dies die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus (VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029 mwN).

Davon ausgehend, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liegt.

Die Veranschlagung von EUR 200,00 für den zumindest zweiten Meldeverstoß im Jahr 2017, wobei es davor bereits zumindest einen Beitragszuschlag in der Höhe von EU 80,00 gegeben hat, bewegt sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens und ist, angesichts der maximal möglichen EUR 1.660,00 [zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017], auch im untersten Bereich angesiedelt. Darüber hinaus ist aber auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde ersichtlich.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

Insofern die GKK dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilte, da sie der Auffassung war, dass die Beschwerde mangelhaft sei, da der angefochtene Bescheid darin nicht bezeichnet worden sei und die Beschwerde auch keine nachvollziehbare Begründung aufgewiesen habe, so wird diese Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Zutreffend ist zwar, dass die Geschäftszahl des Bescheides im, vom unvertretenen Beschwerdeführer verfassten, „Einspruch“ nicht angeführt ist. Nichtsdestotrotz ergibt sich bereits aus der Anführung der geforderten Summe („Einspruch gegen die Forderung von Euro 200“) zweifelsfrei, gegen welchen Bescheid sich die Beschwerde richtet. Auch die Rechtsprechung verlangt betreffend die Bezeichnung des Bescheides in einer Beschwerde keinen übertriebenen Formalismus, sondern ist es „nur“ erforderlich, jede Verwechslung über den angefochtenen Bescheid ausschließen zu können (vgl. VwGH 24.01.2018; Ra 2017/09/0055; 28.05.2019, Ra 2019/05/0008). Dass die GKK jede Verwechslung ausschließen hätte können, ergibt sich aus den eigenen Angaben der GKK in der Beschwerdevorlage, aus denen sich ergibt, dass es nur einen Bescheid gibt, mit dem vom Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,00 gefordert wurde.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, dass er die Meldung immer bis zum 15. des Folgemonats bei seinem Steuerberater abgegeben habe und dieser die Meldung an die GKK umgehend veranlasst haben würde, ist die Beschwerde auch begründet. Durch die Angaben des Beschwerdeführers, dass er zwar bereit sei EUR 80,00 zu bezahlen, nicht aber die höheren „Strafen“, ist auch das Beschwerdebegehren, nämlich entweder überhaupt keinen Beitragszuschlag bezahlen zu müssen oder zumindest eine Reduktion der geforderten EUR 200,00, zweifelsfrei erkennbar. Eine Verbesserung der eingebrachten Beschwerde war daher nicht erforderlich.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2228479.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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