TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/14 L510 2174496-1

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Veröffentlicht am 14.07.2020
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Entscheidungsdatum

14.07.2020

Norm

ASVG §113 Abs4
ASVG §34
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L510 2174496-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 31.07.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (GKK), nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Standort XXXX (im Folgenden ÖGK), vom 31.07.2017, XXXX , Beitragskontonummer XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) verpflichtet, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 320,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Beitragsnachweisung für Juni 2017 der Kasse nicht vorgelegt, wozu er aber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG bis zum 15. des Folgemonats verpflichtet sei.

2. Mit E-Mail vom 09.08.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden Einspruch gegen den oben bezeichneten Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe die Meldungen über ELDA selber machen wollen. Der Erwerb eines Buchhaltungsprogrammes, die Anmeldung und Freischaltung von ELDA sowie weitere Schritte würden lange gedauert haben, weshalb es für die Meldung des Monates Juni 2017 zu spät gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 24.10.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Mit Schreiben vom 22.01.2020 legte die ÖGK, nach Aufforderung, weitere Aktenteile vor (OZ 2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer übermittelte die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juni 2017 zunächst am 21.07.2017. Diese wurde dann storniert, da am 16.08.2017 eine korrigierte Beitragsnachweisung bei der GKK einlangte (OZ 2).

1.2. Zumindest betreffend die Beitragsmonate Februar, März, April und Mai 2017 wurden gegen den Beschwerdeführer bereits Beitragszuschläge wegen der Nichtvorlage von Beitragsnachweisungen verhängt (Stellungnahme OZ 1).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten, unzweifelhaften Ausdruck aus dem Standardprodukt zur Meldungserfassung der Österreichischen Gesundheitskasse (OZ 2) und der unzweifelhaften Stellungnahme der ÖGK vom 24.10.2017 (OZ 1). Der Beschwerdeführer brachte in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht vor, eine fristgerechte Meldung hinsichtlich des Beitragszeitraumes Juni 2017 eingebracht zu haben. Der Sachverhalt ist somit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde als unbegründet

3.1. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.

3.2. Zum gegenständlichen Verfahren

Die Verspätung der Übermittlung der Beitragsnachweisung für Juni 2017 blieb im Verfahren unbestritten, sie erfolgte am 21.07.2017 bzw. am 16.08.2017.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Verspätung sei der Einrichtung der technischen Voraussetzungen und damit verbundenen Verzögerungen geschuldet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich beim Beitragszuschlag entsprechend der Judikatur des VwGH, um keine Strafe, sondern um eine sachlich gerechtfertigte Sanktion für den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung handelt. Da der Beitragszuschlag somit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 31.07.2014, Ro2014/08/0008; 10.07.2013, 2013/08/0117). Selbst wenn man vom Fehlen einer subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes ausginge, schließe dies die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 ASVG nicht aus (VwGH 14.03.2014, 2012/08/0029 mwN).

Davon ausgehend, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232 mwN) zu verweisen, wonach die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde liegt.

Die Veranschlagung von EUR 320,00 für den zumindest vierten Meldeverstoß im Jahr 2017 bewegt sich jedenfalls im Rahmen des gesetzlichen Ermessens und ist, angesichts der maximal möglichen EUR 1.660,00 [zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017], auch im untersten Bereich angesiedelt. Darüber hinaus ist aber auch kein Ermessensfehler der belangten Behörde ersichtlich.

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu B)

Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die getroffene Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2174496.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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