TE Bvwg Beschluss 2020/9/4 W261 2233166-1

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Entscheidungsdatum

04.09.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W261 2233166-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzerin und als Besitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2020, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.08.2002 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (in der Folge v.H.).

Er stellte am 16.07.2019 (einlangend) beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 17.12.2019, eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren vom 18.12.2019 und eines Facharztes für Augenheilkunde vom 28.11.2019 ein. In der Gesamtbeurteilung vom 20.12.2019 kommt die damit beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Epileptiker/Epileptikerin.“

Die belangte Behörde fertigte den Bescheid am 11.01.2020 ab und gilt seit 15.01.2020 als zugestellt.

Mit E-Mailnachricht vom 18.07.2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid und legte einen neurologischen Befund vom 24.01.2020 vor.

Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 20.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

Mit Schreiben vom 23.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, und ihm wurde eine vierzehntätige Frist ab Erhalt dieses Schreibens zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Der Verspätungsvorhalt wurde per Rsb Brief versendet und vom Beschwerdeführer nachweislich am 27.07.2020 persönlich übernommen.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 12.08.2002 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.

Am 16.07.2019 (einlangend) stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Mit Bescheid vom 09.01.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.

Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 11.01.2020 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Bescheid gilt ab 15.01.2020 als an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit E-Mailnachricht vom 18.07.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben vom 23.07.2020 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welcher von diesem persönlich nachweislich am 27.07.2020 übernommen wurde.

Der Beschwerdeführer erstattete innerhalb der ihm gewährten Frist keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

Die Beschwerde vom 18.07.2020 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.01.2020 ist verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Beschwerdeeinbringung, dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis und der fehlenden Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes sechs Wochen.

Der mit 09.01.2020 datierte Bescheid der belangten Behörde wurde von dieser am 11.01.2020 an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.

Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 15.01.2020 - als bewirkt.

Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist ursprünglich mit Ablauf des 26.03.2020.

In Reaktion auf die Corona-Krise hat der Nationalrat das 2. COVID-19-Gesetz sowie weiters nunmehr auch das 4. COVID-19-Gesetz erlassen. Das 2. COVID-19-Gesetz wurde mit BGBl.I.Nr.16/2020 am 21. März 2020 kundgemacht und trat am 22. März 2020 in Kraft. Die Änderungen durch das 4. COVID-19-Gesetz wurden mit BGBl I Nr. 24/2020 am 4. April 2020 kundgemacht und wurden rückwirkend ebenfalls mit 22. März 2020 in Kraft gesetzt.

Im Rahmen der beiden Sammelgesetze findet sich das sog „Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz.“ Darin ist unter anderem eine Unterbrechung der Beschwerdefristen, welche nach dem 22.03.2020 abgelaufen wären, bis zum 30.04.2020 vorgesehen. Diese Fristen beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

Dies bedeutet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass die sechswöchige Beschwerdefrist am 12.06.2020 abgelaufen ist.

Der Beschwerdeführer brachte seine Beschwerde am 18.07.2020 bei der belangten Behörde ein. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht.

Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27.07.2020 zu eigenen Handen zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf den Verspätungsvorhalt und erstattete bis dato keinerlei Stellungnahme, worin diese die rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2233166.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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