TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/25 W156 2224044-1

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Entscheidungsdatum

25.09.2020

Norm

BSVG §3
BSVG §30
BSVG §34
BSVG §39
BSVG §6
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2224044-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ehemaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich, nunmehr SVS vom 27.09.2019, OB XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Am 27.09.2019 erließ die SVS (vormals: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in welchem 1. die Feststellung getroffen wurde, dass der Beschwerdeführer als Alleinpächter einer Eigenjagd vom 01.01.2011 bis laufend in der Unfallversicherung pflichtversichert ist und 2. die summenmäßige Beitragspflicht vom 01.01.2014 bis laufend aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Kalenderjahr festgelegt wurde. Unter Spruchpunkt 3. wurde ein Beitragszuschlag für die nicht entrichteten Pflichtbeiträge (478,32 Euro) in der Höhe von 23,92 Euro vorgeschrieben.

Unter Spruchpunkt 4. wurde ein aushaftender Beitragsrückstand in der Höhe von 502,24 Euro ausgewiesen.

Begründet wurde der Bescheid damit, dass dem Beschwerdeführer gemäß rechtskräftigem Bescheid der Jagdbehörde ein Eigenjagdgebiet für die Dauer der Jagdperiode 01.01.2011 bis 31.12.2019 als Einzelpächter verpachtet wurde. Die Feststellung der Versicherungs/Beitragspflicht für die Jagdgebietspachtung sei im Dezember 2016 erfolgt.

2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Beschwerde ein. Die Ursache des Zahlungsrückstandes sei darin zu suchen, dass offensichtlich die von ihm eingezahlten Beträge auf das Beitragskonto seines Bruders gebucht worden seien, wodurch dieser unerklärlicherweise plötzlich ein Guthaben bei der belangten Behörde hatte. Es ergehe das Ersuchen um richtige Zuordnung der Zahlungen.

3. Der Beschwerdeakt wurde am 02.10.2019 dem BVwG vorgelegt. In der Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass für den Beschwerdeführer eine Pflichtversicherung und Beitragspflicht als Jagdpächter bestehe. Daneben bestehe als Bewirtschafter von forst- und weinbaulich genutzten Flächen mit einem Einheitswert von 700 Euro eine weitere Pflichtversicherung. Daher bestehe auch zwei Mal eine Beitragspflicht in der Unfallversicherung. Zudem bestehe für den Bruder des Beschwerdeführers eine Versicherungs- und Beitragspflicht als Pächter einer anderen Eigenjagd. Bei der Bearbeitung der Vorschreibung sei dem Bruder des Beschwerdeführers irrtümlich auch die Jagdunfallversicherungsvorschreibung des Beschwerdeführers vorgeschrieben worden. Der Bruder habe diese Beträge auch beglichen. Erst im Jahr 2016 sei der Irrtum aufgeklärt geworden. Es ergebe sich daher ein Guthaben auf dem Beitragskonto des Bruders des Beschwerdeführers und es habe daher auch die Korrektur der Vorschreibung des Unfallversicherungsbeitrages des Beschwerdeführers stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass für eine Umbuchung eines Guthabens vom Beitragskonto seines Bruders dessen Unterschrift auf einem Umbuchungsauftrag notwendig sei – dieser Auftrag sei bisher nicht eingelangt.

4. Der Beschwerdeführer gab am 14.05.2020 eine Stellungnahme ab. Er übersandte auch Zahlungsbestätigungen an die SV der Bauern. Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche Beiträge für Jagd bzw Weinbau gewidmet seien. Auch die Argumentation, dass sein Bruder Beiträge doppelt bezahlt habe und der Fehler 2016 richtiggestellt worden sei, könne er nicht verifizieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war für die Dauer der Jagdperiode 01.01.2011 bis 31.12.2019 Alleinpächter der Eigenjagd „ XXXX “ unter der Aktenzahl XXXX und zudem auch Bewirtschafter von forst- und weinbaulich genutzten Flächen unter der Aktenzahl XXXX mit einem Einheitswert von 700,-- Euro.

Der Bruder des Beschwerdeführers war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ebenfalls Alleinpächter der Eigenjagd „ XXXX “.

Im Dezember 2016 wurde bekannt, dass die Unfallversicherungsvorschreibung für die Eigenjagd des Beschwerdeführers irrtümlich seinem Bruder vorgeschrieben wurden und von diesem auch beglichen wurden.

Unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen wurden dem Beschwerdeführer in Berichtigung der irrtümlichen Nichtvorschreibung die Beiträge für die Unfallversicherung als Alleinpächter der Eigenjagd „ XXXX “ ab dem 01.01.2014 bis laufend vorgeschrieben.

Die mit Kontonachricht vom 15.12.2016 mitgeteilte Beitragsnachforderung beträgt € 478,32. Diese setzt sich aus der Summe der Monatsbeitrag vom 01.01.2014 bis 31.120216 zusammen. Für das Jahr 2017 wurden Beiträge in Höhe von € 167,28 vorgeschrieben. Diese langten am Beitragskonto des BF am 01.12.2017 ein.

Die mit 02.10.2018 vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von € 172,08 wurden durch Zahlung mit 24.10.2018 verbucht.

Die belangte Behörde hat dem Bruder des Beschwerdeführers einen Antrag auf Umbuchung des Guthabens zugesandt, damit dieser eine Umbuchung der Beiträge auf das Beitragskonto seines Bruders veranlassen konnte – dieser Umbuchungsantrag wurde vom Bruder des Beschwerdeführers jedoch nicht unterfertigt.

Von Seiten der belangten Behörde wurden die offenen Forderungen, Einzahlungen, Beitragszuschläge etc übersichtlich strukturiert und nach Datum geordnet – diese Aufstellung ist dem Beschwerdeführer zugegangen. Die Summe dieser Aufstellung ist mit der Forderungssumme des Bescheides ident.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bekanntwerden der irrtümlichen Vorschreibung ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 12.12.2016.

Aus einem Schreiben vom 02.05.2019 geht hervor, dass beide Brüder mit einer Umbuchung des Guthabens auf das Konto des Beschwerdeführers nicht einverstanden sind.

Die Aufschlüsselung der offenen Forderungen wurde am 03.04.2019 erstellt und ist an den Beschwerdeführer ergangen. Die Forderungssumme von 502,24 Euro deckt sich mit der im Bescheid angeführten Summe der offenen Beiträge.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gesetzliche Bestimmungen (BSVG):

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:      

1.       die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;

2.       die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.

(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 € erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 € nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. (…..)

§ 6. (…..) (4) Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.

(…..)

§ 30. (…..) (6) Für gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a noch ein Beitrag gemäß den §§ 51 oder 74 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind. Die Beiträge sind von einer kalendertäglichen Beitragsgrundlage zu bemessen, deren Höhe durch die Satzung des Versicherungsträgers einheitlich für alle in Betracht kommenden Versicherten mit einem festen Betrag im Rahmen des Erforderlichen, mindestens mit 2,18 € höchstens mit dem Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzen ist. Der Beitragssatz und die Einziehung der Beiträge sind in der Satzung des Versicherungsträgers zu regeln.

(…..)

§ 34. (…..) (2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Nach erfolgloser Mahnung gemäß Abs. 2 hat der Versicherungsträger einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 v. H. des eingemahnten Beitrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Beitrages erhöht werden.

(…..)

§ 39. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gesetzliche Bestimmungen (LAG in der zeitraumbezogenen Fassung):

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

3.1.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Das Bestehen einer unfallversicherungspflichtigen Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des BSVG wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten.

Fest steht daher, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Pacht einer Eigenjagd und aufgrund der Bewirtschaftung von forst- und weinbaulich genutzten Flächen aufgrund der Betriebsführung von zwei Betrieben jeweils der Unfallversicherung unterliegt.

Unbestritten ist auch der Umstand, dass irrtümlich die Vorschreibungen der Unfallversicherung für die Eigenjagdpacht dem Bruder des Beschwerdeführers vorgeschrieben wurden, der diese Beiträge auch einbezahlt hat. Dieser Umstand führte zu einer Gutschrift auf dem Beitragskonto des Bruders des Beschwerdeführers. In Umkehr dieses Umstandes ergibt sich, dass dieser Betrag auf dem Beitragskonto des Beschwerdeführers als Fehlbetrag aufscheint.

Obwohl der Beschwerdeführer und sein Bruder einer Umbuchung nicht zustimmten, forderte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die „richtige Zuordnung der Zahlungen“. Ohne Zustimmung des Bruders des Beschwerdeführers ist jedoch eine „Umbuchung“ des Guthabens auf ein anderes Beitragskonto gesetzlich nicht möglich.

Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen des § 39 BSVG - ab dem 01.01.2014 die ausstehenden Beiträge samt Beitragszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben.

Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass er in den Jahren 2017 und 2018 Zahlungen an die belangte Behörde getätigt hat und dies durch entsprechende Belege nachweise kann, so führt dieser Umstand beschwerdebezogen zu keiner Änderung, da diese Zahlungen dem Beitragskonto für den forst- und weinbaulichen Betrieb – der nicht Beschwerdegegenstand ist – zuzuordnen sind. Lediglich eine Zahlung im Dezember 2017 ist dem Beitragskonto für die Eigenjagd zuzuordnen.

Mit Schreiben vom 03.04.2019 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausführlich die summenmäßige Festlegung der offenen Forderungen zum Jagd-Beitragskonto dargelegt und rechnerisch aufgeschlüsselt, welche Forderungen, Zahlungseingänge, Mahngebühren, etc zu welchem Zeitpunkt bestanden.

Es ist auch der Pkt. 3 des angefochtenen Bescheides, in welchem dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 34 Abs 2 u 3 BSVG vorgeschrieben wurde, nicht zu beanstanden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

Die im Bescheid unter Pkt 4. angeführte offene Forderung ist summenmäßig kongruent mit der Aufschlüsselung vom 03.04.2019 –offensichtliche Fehler in der Berechnung konnten vom BVwG nicht festgestellt werden.

Da die Forderungen der belangten Behörde in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe zu Recht bestehen und eine Umbuchung auf das Konto des Beschwerdeführers mangels Zustimmung des Bruders des Beschwerdeführers gesetzlich nicht möglich ist, war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragspflicht Beitragszuschlag Unfallversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2224044.1.00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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