RS Vwgh 2020/9/8 So 2020/03/0014

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Veröffentlicht am 08.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art133
StGB §321g
StGB §321h
StGB §321i
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der VwGH ist nach seinen in Art. 133 B-VG festgelegten Kompetenzen weder dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit des Urteils eines ordentlichen Gerichtes zu entscheiden, noch kommt ihm - wie der Einschreiter aufgrund seines Hinweises auf die §§ 321g, 321h und 321i StGB offenbar meint - eine Rolle als "Vorgesetzter" im Hinblick auf Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020030014.X03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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