RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0600

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §11 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Es sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftsstaates die in § 11 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen erfüllt, (nur) die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zu berücksichtigen. Es ist somit bei der Entscheidung allein die Situation jenes Fremden, der in Österreich Schutz gesucht hat, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Nur in Bezug auf seine Rückkehr in das Heimatland ist nämlich aufgrund des von ihm gestellten Antrages die Beurteilung vorzunehmen, ob die Rückführung in jenen Teil des Staates zulässig ist, der als innerstaatliche Fluchtalternative in Betracht zu ziehen ist. Hingegen hat eine solche Beurteilung in Bezug auf andere nicht in Österreich aufhältige (und auch nicht am Verfahren des Asylwerbers beteiligte) Personen nicht Platz zu greifen. Auch die besondere Vulnerabilität von Minderjährigen spielt im vorliegenden Fall keine maßgebliche Rolle, weil sich die Kinder des Asylwerbers weder in Österreich aufhalten noch von einer behördlichen Maßnahme, die von einer österreichischen Behörde gesetzt wird, betroffen sind. Für die vom BVwG durchgeführte Prüfung unter dem "Aspekt der Zumutbarkeit der Lebensbedingungen für die Kinder" und die damit einhergehende Ausdehnung der Prüfung bietet § 11 Abs. 2 AsylG 2005 keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140600.L05

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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