RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/22/0214 B 14. November 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der infolge § 17 VwGVG 2014 sinngemäßen Anwendung des § 59 AVG durch das VwG sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzugeben. Ein Unterbleiben dieser Angaben führt nicht zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L15

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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