RS Vwgh 2020/9/23 Ra 2019/14/0558

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/14/0559
Ra 2019/14/0560

Rechtssatz

Die mündliche Verkündung des Erkenntnisses bildet mit seiner schriftlichen Ausfertigung eine Einheit (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, unter Bezugnahme auf VwGH 29.5.1996, 93/13/0255). Ergibt sich daher erst durch die schriftliche Ausfertigung und die darin hervorkommende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die Zulässigkeit der Revision, so bezieht sich diese zwar auf das Erkenntnis als solches, wird aber erst nachträglich offenbar. In einem solchen Fall muss es dem Revisionswerber auch möglich sein, die Revisionszulässigkeit im Nachhinein, also - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Erhebung der Revision - auch nach Ablauf der Revisionsfrist, aufzuzeigen (idS zu vergleichbaren Konstellationen, in denen die Revision etwa infolge der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung einer anderen Entscheidung nachträglich zulässig werden kann, vgl. VwGH 25.6.2016, Ra 2015/12/0032, Rn 44; VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082, Rn 39f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140558.L10

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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