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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Mit Blick auf § 19a Abs. 2 ApG 1907 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den Inhabern öffentlicher Apotheken kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs. 2 ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt ist; dies vor dem Hintergrund, dass § 19a Abs. 2 ApG 1907 - anders als § 10 ApG 1907, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt (vgl. VwGH 9.3.1998, 97/10/0238 sowie 8.8.2018, Ro 2018/10/0018). Nichts anderes kann hinsichtlich der Inhaber (anderer) öffentlicher Apotheken für die damit eng zusammenhängende Regelung der Schließung der konzessionslos betriebenen öffentlichen Apotheke in § 19a Abs. 1 ApG 1907 gelten. Damit steht in Einklang, dass § 19a Abs. 1 zweiter Satz ApG 1907 von einer (grundsätzlichen) Rechtsmittelbefugnis nur des von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Apothekers ausgeht.Mit Blick auf Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass den Inhabern öffentlicher Apotheken kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 und daher keine Parteistellung im Verfahren nach dieser Bestimmung eingeräumt ist; dies vor dem Hintergrund, dass Paragraph 19 a, Absatz 2, ApG 1907 - anders als Paragraph 10, ApG 1907, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfasst - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung abstellt vergleiche VwGH 9.3.1998, 97/10/0238 sowie 8.8.2018, Ro 2018/10/0018). Nichts anderes kann hinsichtlich der Inhaber (anderer) öffentlicher Apotheken für die damit eng zusammenhängende Regelung der Schließung der konzessionslos betriebenen öffentlichen Apotheke in Paragraph 19 a, Absatz eins, ApG 1907 gelten. Damit steht in Einklang, dass Paragraph 19 a, Absatz eins, zweiter Satz ApG 1907 von einer (grundsätzlichen) Rechtsmittelbefugnis nur des von der behördlich angeordneten Schließung betroffenen Apothekers ausgeht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100024.J02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020