RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2019/10/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
B-VG Art132
NatSchG Krnt 2002
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Z5
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs2
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0071

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Antragslegitimation einer Umweltorganisation im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ist nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 UVPG 2000, sondern gerade auch auf die bescheidmäßige Anerkennung gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 und den sich daraus ergebenden räumlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation abzustellen (vgl. VwGH19.2.2018, Ra 2015/07/0074). Diese Rechtsprechung ist auf die zu beurteilende Frage, ob der revisionswerbenden Umweltorganisation eine aus einer allfälligen Parteistellung resultierende Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligungen zukommt, übertragbar. Die beschriebene Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 ist für Umweltorganisationen zu fordern, die in dem der "betroffenen Öffentlichkeit" (und damit einem engeren Anfechtungskreis) vorbehaltenen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention agieren und dabei die für Nichtregierungsorganisationen in Art. 2 Z 5 Aarhus-Konvention vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen haben (vgl. österreichische Materialien zur Aarhus-Konvention: 654 BlgNR 22. GP 4 und 6; VwGH 17.2.2016, Ro 2016/04/0001). Dass durch das Erfordernis einer entsprechenden Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000, welche auch die Festlegung eines bestimmten räumlichen Tätigkeitsbereiches umfasst, für Umweltorganisationen der Zugang zu Gericht praktisch unmöglich würde, ist für den VwGH nicht ersichtlich.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100070.L03

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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