RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2020/03/0056

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs2
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2
PolStG NÖ 1975 §5 Abs1
VwGVG 2014 §40

Rechtssatz

Der Hinweis des § 5 Abs. 1 NÖ PolStG 1975 auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes erfordert eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind - insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG 2014 (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) - auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L04

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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