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L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen NiederösterreichNorm
PolStG NÖ 1975 §4 Abs2Rechtssatz
Im VwGVG 2014, das für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG galt, finden sich in § 52 VwGVG 2014 spezielle Regelungen für die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem VwG, die - wie der VwGH bereits erkannt hat - in ihrem Regelungsbereich abschließend sind und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 ausschließen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, VwSlg. 19.155 A/2015). Allerdings setzt sich auch § 52 VwGVG 2014 mit der Frage der korrekten und zeitgerechten Verzeichnung von Kosten des Privatanklägers nicht auseinander. Insoweit schließt diese Norm eine sinngemäße Anwendung des VStG iSd § 38 VwGVG 2014 nicht aus. Das VStG verweist wiederum - in Ermangelung einer eigenen einschlägigen Regelung - gemäß § 24 VStG auf das AVG.Im VwGVG 2014, das für das Beschwerdeverfahren vor dem VwG galt, finden sich in Paragraph 52, VwGVG 2014 spezielle Regelungen für die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem VwG, die - wie der VwGH bereits erkannt hat - in ihrem Regelungsbereich abschließend sind und eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd Paragraph 38, VwGVG 2014 ausschließen vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/17/0034, VwSlg. 19.155 A/2015). Allerdings setzt sich auch Paragraph 52, VwGVG 2014 mit der Frage der korrekten und zeitgerechten Verzeichnung von Kosten des Privatanklägers nicht auseinander. Insoweit schließt diese Norm eine sinngemäße Anwendung des VStG iSd Paragraph 38, VwGVG 2014 nicht aus. Das VStG verweist wiederum - in Ermangelung einer eigenen einschlägigen Regelung - gemäß Paragraph 24, VStG auf das AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030056.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020