RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2019/11/0191

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AZG §20a
BDG 1979 §50 Abs3
GehG 1956 §17b Abs3
NSchG 1981 ArtVII Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß Art. VII Abs. 4 NSchG 1981 (insbesondere dessen zweiten Satz) sind auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft sowohl für die Berechnung der sechsstündigen Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr als auch für die Frage, ob die Tätigkeit im Rahmen der Feuerwehr als Haupttätigkeit anzusehen ist, zu berücksichtigen. Dabei hat die (bloße) Rufbereitschaft (also die Bereitschaft außerhalb der Arbeitszeit bzw. außerhalb der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden; vgl. dazu § 20a AZG; ebenso § 50 Abs. 3 BDG und § 17b Abs. 3 GehG) nach den Materialien (RV 2000 BlgNR. XXIV. GP, Seite 30) außer Betracht zu bleiben.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110191.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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