RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2019/03/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §61 Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
ZPO §73 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das VwG würde gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten und wäre mit einem Rechtsmittel gegen diese zu relevieren (gewesen). Das Verfahren in der Hauptsache wird aber nicht durch die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags unterbrochen: Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind (ebenso wie nach § 8a Abs. 2 VwGVG 2014) - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewirkt zwar gegebenenfalls die Unterbrechung bestimmter Rechtsmittelfristen nach dem VwGG bzw. dem VwGVG 2014, er berechtigt aber gemäß § 73 Abs. 1 ZPO nicht dazu, "die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren" und bewirkt damit keine Unterbrechung des Verfahrens in der Hauptsache. Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom VwG Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung (vgl. VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der inhaltlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Entscheidung in der Hauptsache).Eine allenfalls zu Unrecht erfolgte Verweigerung der Verfahrenshilfe durch das VwG würde gegebenenfalls die Entscheidung in der Hauptsache mit einem Mangel belasten und wäre mit einem Rechtsmittel gegen diese zu relevieren (gewesen). Das Verfahren in der Hauptsache wird aber nicht durch die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags unterbrochen: Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG sind (ebenso wie nach Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014) - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bewirkt zwar gegebenenfalls die Unterbrechung bestimmter Rechtsmittelfristen nach dem VwGG bzw. dem VwGVG 2014, er berechtigt aber gemäß Paragraph 73, Absatz eins, ZPO nicht dazu, "die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren" und bewirkt damit keine Unterbrechung des Verfahrens in der Hauptsache. Wurde aber - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache erledigt, hat die Frage, ob dem Revisionswerber vom VwG Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde zu bewilligen gewesen wäre, nur mehr theoretische Bedeutung vergleiche VwGH 17.8.2020, Ra 2020/11/0090, zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses an der inhaltlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nach Entscheidung in der Hauptsache).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030100.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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