RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2019/10/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art10
B-VG Art10 Abs1
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art11 Abs1 Z8 idF 2004/I/118
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art14
B-VG Art14 Abs1
TierversuchsG 1974
TierversuchsG 1974 §4 Abs3
TierversuchsG 1988
TierversuchsG 1988 §10 Abs2
TierversuchsG 2012 §1
TierversuchsG 2012 §2
TierversuchsG 2012 §2 Z8
TierversuchsG 2012 §45 Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Art. 14 Abs. 1 B-VG enthält in Angelegenheiten des Schulwesens eine Generalklausel zu Gunsten des Bundes; erfasst sind dabei auch Universitäten und Hochschulen. Die Regelung des § 2 Z 8 TierversuchsG 2012, wonach zuständige Behörde bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist, entspricht inhaltlich den Vorgängerregelungen des § 10 Abs. 2 TierversuchsG 1988 bzw. des § 4 TierversuchsG 1974 (vgl. RV 972 BlgNR 13. GP, S5). Der Schutz von Tieren gegen Quälerei war damals im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten; weder der Bund noch die Länder konnten allein diesen Gegenstand umfassend regeln (sog. "Weder-Noch-Kompetenz" bzw. "Querschnittsmaterie"). Dem Bund stand danach die Kompetenz zur Erlassung tierschutzrechtlicher Inhalte in einer Reihe von Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG ebenso wie in Angelegenheiten der ihm gemäß Art. 14 B-VG zukommenden Kompetenzen auf dem Gebiet des Schulwesens zu (vgl. VfGH 15.12.1967, K II-1/67 = VfSlg. 5649). Der Bund konnte somit tierschutzrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Angelegenheiten standen, zu deren Regelung er zuständig war (sog. "Annexkompetenz"); als Ausfluss seiner Kompetenz im Bereich des Tierschutzes hat der Bund ua Tierversuche - im TierversuchsG 1974 sowie in weiterer Folge im TierversuchsG 1988 - geregelt. Die Einfügung des Kompetenztatbestandes "Tierschutz" in Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG mit BGBl. I Nr. 118/2004 bewirkte - ab dem 1. Jänner 2005 - eine weitgehende Konzentration der Gesetzgebung im Bereich des Tierschutzes beim Bund. Die bereits davor bestehenden Kompetenzen des Bundes - insbesondere nach den Art. 10 und 14 B-VG - blieben dabei jedoch unverändert erhalten (argum: "soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist"; vgl. Erläuterungen RV 446 BlgNR 22. GP, S. 1). Die vorhin umschriebene Kompetenzrechtslage des Bundes im Bereich (der Genehmigung) von Tierversuchen hat demnach keine Änderung erfahren. Soweit Tierversuche iSd §§ 1 und 2 TierversuchsG 2012 im Rahmen von Universitäten und Hochschulen stattfinden, stellt sich deren Regelung (weiterhin) als Ausfluss der an den Kompetenztatbestand "Schulwesen" des Art. 14 Abs. 1 B-VG anknüpfenden Annexkompetenz des Bundes dar. Die Regelung der Durchführung bzw. Genehmigung von Tierversuchen unterfällt insoweit dem Kompetenztatbestand "Schulwesen" des Art. 14 Abs. 1 B-VG und ist somit in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG ("Schulwesen") handelt es sich dabei um Angelegenheiten, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100019.J03

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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