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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10Rechtssatz
Art. 14 Abs. 1 B-VG enthält in Angelegenheiten des Schulwesens eine Generalklausel zu Gunsten des Bundes; erfasst sind dabei auch Universitäten und Hochschulen. Die Regelung des § 2 Z 8 TierversuchsG 2012, wonach zuständige Behörde bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist, entspricht inhaltlich den Vorgängerregelungen des § 10 Abs. 2 TierversuchsG 1988 bzw. des § 4 TierversuchsG 1974 (vgl. RV 972 BlgNR 13. GP, S5). Der Schutz von Tieren gegen Quälerei war damals im B-VG nicht als besonderer Kompetenztatbestand enthalten; weder der Bund noch die Länder konnten allein diesen Gegenstand umfassend regeln (sog. "Weder-Noch-Kompetenz" bzw. "Querschnittsmaterie"). Dem Bund stand danach die Kompetenz zur Erlassung tierschutzrechtlicher Inhalte in einer Reihe von Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 B-VG ebenso wie in Angelegenheiten der ihm gemäß Art. 14 B-VG zukommenden Kompetenzen auf dem Gebiet des Schulwesens zu (vgl. VfGH 15.12.1967, K II-1/67 = VfSlg. 5649). Der Bund konnte somit tierschutzrechtliche Bestimmungen erlassen, wenn sie in einem Zusammenhang mit Angelegenheiten standen, zu deren Regel