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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Aus Art. 8 Lebensmittelinformationsverordnung lässt sich ein für die Lebensmittelunternehmer aller Vertriebsstufen geltendes Verbot des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln ableiten.Aus Artikel 8, Lebensmittelinformationsverordnung lässt sich ein für die Lebensmittelunternehmer aller Vertriebsstufen geltendes Verbot des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln ableiten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J07Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021