RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2018/10/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006
VStG §5
VStG §9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs5

Beachte


Besprechung in:
ecolex 6/2021, S 596-597;

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 5 des Art. 8 der Lebensmittelinformationsverordnung ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen. Im Ergebnis bedeutet das, dass jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG 2006 bzw. gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw. ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206; VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und 0081).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J04

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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