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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §207Rechtssatz
Die absolute Verjährung legt lediglich die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des § 207 BAO (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 1). Ungeachtet der offenen absoluten Verjährung iSd § 209 Abs. 4 BAO ist daher entscheidend, ob - auch unter Berücksichtigung allfälliger Verlängerungsjahre - nicht bereits die Festsetzungsverjährungsfrist des § 207 BAO abgelaufen ist (vgl. dazu Ritz, BAO6 § 209 Rz 57).Die absolute Verjährung legt lediglich die äußerste zeitliche Grenze für die Abgabenfestsetzung fest und begrenzt damit insbesondere die (mehrfachen) Verlängerungsmöglichkeiten der Verjährungsfristen des Paragraph 207, BAO vergleiche Ellinger ua, BAO3 Paragraph 209, Anmerkung 1). Ungeachtet der offenen absoluten Verjährung iSd Paragraph 209, Absatz 4, BAO ist daher entscheidend, ob - auch unter Berücksichtigung allfälliger Verlängerungsjahre - nicht bereits die Festsetzungsverjährungsfrist des Paragraph 207, BAO abgelaufen ist vergleiche dazu Ritz, BAO6 Paragraph 209, Rz 57).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L03Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020