Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs1Rechtssatz
Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen, ist es für eine Anwendbarkeit des § 209 Abs. 4 BAO unerheblich, ob tatsächlich eine Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 bestanden hat, da eine fehlende tatsächliche Ungewissheit einer Endgültigerklärung nach der hg. Rechtsprechung nicht entgegensteht (vgl. Ellinger ua, BAO3 § 209 Anm 41 sowie § 200 Anm 16 unter Hinweis auf VwGH 4. 9.1986, 86/16/0083; VwGH 27.2.2014, 2010/15/0073, mwH).Wurde ein vorläufiger Abgabenbescheid rechtskräftig erlassen, ist es für eine Anwendbarkeit des Paragraph 209, Absatz 4, BAO unerheblich, ob tatsächlich eine Ungewissheit iSd Paragraph 200, Absatz eins, bestanden hat, da eine fehlende tatsächliche Ungewissheit einer Endgültigerklärung nach der hg. Rechtsprechung nicht entgegensteht vergleiche Ellinger ua, BAO3 Paragraph 209, Anmerkung 41 sowie Paragraph 200, Anmerkung 16 unter Hinweis auf VwGH 4. 9.1986, 86/16/0083; VwGH 27.2.2014, 2010/15/0073, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020