RS Vwgh 2020/10/21 Ra 2019/15/0153

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2
BAO §209 Abs4
BAO §303

Rechtssatz

Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt § 209 Abs. 4 BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf § 200 Abs. 2 BAO (sondern etwa auf § 303 BAO) gestützt worden ist, steht einer Anwendung des § 209 Abs. 4 BAO sohin nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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