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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2Rechtssatz
Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt § 209 Abs. 4 BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf § 200 Abs. 2 BAO (sondern etwa auf § 303 BAO) gestützt worden ist, steht einer Anwendung des § 209 Abs. 4 BAO sohin nicht entgegen.Auf welche Art und Weise ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen Bescheid ersetzt wird, legt Paragraph 209, Absatz 4, BAO nicht fest. Dass die der endgültigen Festsetzung vorangehende Beseitigung des vorläufigen Bescheides nicht unmittelbar auf Paragraph 200, Absatz 2, BAO (sondern etwa auf Paragraph 303, BAO) gestützt worden ist, steht einer Anwendung des Paragraph 209, Absatz 4, BAO sohin nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150153.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020