RS Vwgh 2020/10/22 Ra 2018/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2020
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Index

L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
21/01 Handelsrecht

Norm

GVG Tir 1996 §12 Abs1 lita Z7
UGB §161 Abs1
UGB §164

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/11/0155
Ra 2018/11/0156
Ra 2018/11/0157

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob ein Kommanditist maßgeblichen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung nehmen kann, kommt es darauf an, ob ihm durch den Gesellschaftsvertrag (wenn auch nur konkludent) eine über die bloße Kommanditistenstellung hinausgehende Rechtsposition - im Sinn eines Mitspracherechts bei der Unternehmensführung - eingeräumt wird, die jener eines Komplementärs gleichkommt. Es ist daher gegenständlich nicht ausschlaggebend, ob ein Gesellschaftsanteil von mindestens 50 % vorliegt, da aufgrund der Gegebenheiten im Einzelfall ein bestimmender Einfluss auch mit einer Beteiligung von weniger als 50 % erreicht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110154.L02

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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