Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/03/0017 E 16. Dezember 2015 RS 2Stammrechtssatz
Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030087.L01Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020