RS Vwgh 2020/10/27 Ra 2020/03/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2020
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0088
Ra 2020/03/0089
Ra 2020/03/0090
Ra 2020/03/0091
Ra 2020/03/0092
Ra 2020/03/0093
Ra 2020/03/0094
Ra 2020/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0017 E 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030087.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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