RS Vwgh 2020/10/27 Ra 2020/03/0087

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Index

L65504 Fischerei Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
FischereiG OÖ 1983 §1 Abs3
FischereiG OÖ 1983 §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0088
Ra 2020/03/0089
Ra 2020/03/0090
Ra 2020/03/0091
Ra 2020/03/0092
Ra 2020/03/0093
Ra 2020/03/0094
Ra 2020/03/0095

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0017 E 16. Dezember 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Eine wesentliche Dimension des Eigentums an einem Fischereirecht ist nicht nur seine räumliche Ausdehnung, sondern auch die Beurteilung, ob Alleineigentum, schlichtes Miteigentum oder ein Koppelfischereirecht iSd § 5 Abs 1 OÖ FischereiG 1983 vorliegt. Ist diese Beurteilung strittig, ist ein Streitfall im Sinne des § 1 Abs 3 leg cit gegeben (VwGH vom 27. Mai 2010, 2008/03/0017 mwH). Auch ist der gefestigten Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Verwaltungsbehörde - und somit auch den Verwaltungsgerichten - eine Vorfragenbeurteilung hinsichtlich strittiger Eigentumsverhältnisse auch dann verwehrt ist, wenn noch kein Verfahren vor der ordentlichen Gerichten anhängig ist (VwGH vom 17. Juni 1992, 92/03/0050 (VwSlg 13.669 A/1992); VwGH vom 5. November 1997, 96/03/0020; VwGH vom 11. Juli 2001, 2000/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030087.L01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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