TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W122 2220238-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

BDG 1979 §80 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W122 2220238-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Telekom Austria AG vom 16.05.2019, Zl. 313946,

in Angelegenheit der Entziehung eines Firmenwagens gem. § 80 BDG 1979 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit ursprünglichem Bescheid vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer längstens für die Dauer der Ausübung einer näher genannten Funktion die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs einer genannten Autoklasse zuerkannt. Diese Nutzung würde auch für Personen gelten, die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt leben. Ebenfalls im Spruch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer den für die Privatnutzung anzusetzenden Sachbezugswert steuerlich selbst zu tragen hätte. Es bestünde kein Anspruch auf Kilometergeld nach der Reisegebührenvorschrift. Der allenfalls für die Nutzung eines Kfz Abstellplatzes in Garagen bzw. auf Freiflächen von der Telekom Austria vorgesehene Kostenbeitrag sowie die direkten Betriebskosten bei privaten Auslandsreisen wären vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Abgesehen von einem Verweis auf § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 wurde keine Rechtsgrundlage angeführt. Eine Sachverhaltsfeststellung oder eine Beweiswürdigung enthält dieser unbekämpft gebliebene Bescheid nicht.

2. Mit folgendem Ausgangsbescheid vom 27.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Recht auf Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs gemäß § 80 BDG 1979 mit Ablauf des 31.05.2019 entzogen. Begründend angeführt wurde, dass der Grund für das eingeräumte Recht auf Privatnutzung weggefallen wäre. Nach Beschwerde vom 26.03.2019 wurde dieser Bescheid durch Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2019 aufgehoben. Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen oder vom und zum Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und Stellung zu nehmen.

3. In einer Niederschrift vom 18.04.2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nahezu ausschließlich Innendiensttätigkeiten in Wien verrichten würde. Lediglich fallweise müsse der Beschwerdeführer für Besprechungen innerhalb Wiens sein Betriebsgebäude verlassen. Die Besprechungsorte würden ausschließlich innerhalb Wiens liegen und wären auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.

Mit Erledigung vom 24.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Entziehung des Firmenfahrzeuges in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.

Der Beschwerdeführer replizierte hierauf dahingehend, dass ihm mit rechtskräftigem Bescheid ein Firmenfahrzeug zuerkannt worden wäre. Das Ermittlungsergebnis würde sich auf die Aussage einer Person stützen, mit welcher der Beschwerdeführer kein gutes Einvernehmen gehabt hätte. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein Aufgabenbereich hätten sich seit der Erlassung des Bescheides vom 16.06.2014 nur unwesentlich verändert. Es hätten lediglich einige Organisationsänderungen und damit verbundene Organisationswechsel innerhalb derselben Abteilung stattgefunden und der Bereich wäre umbenannt worden. Der Entzug des Firmenwagens würde dem Beschwerdeführer als „Abschiedsgeschenk“ einer ehemaligen Vorgesetzten erscheinen. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme eines ehemaligen Vorgesetzten und eines Personalvertreters.

4. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.05.2019 wurde das dem Beschwerdeführer im Juni 2014 zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug einer genannten Autoklasse sowie das ihm mit Bescheid vom 16.06.2014 eingeräumte Recht auf Privatnutzung dieses Firmenfahrzeuges gemäß § 80 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Monats Mai 2019 entzogen.

Begründend angeführt wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer derzeit und voraussichtlich auch für die Zukunft für die Erfüllung der Aufgaben seines Arbeitsplatzes kein Fahrzeug mehr benötigen würde. Derartige Sachbezüge wären im Gehaltsgesetz nicht vorgesehen und auf ein Firmenfahrzeug als Sachbezug bestünde kein Anspruch. Sachmittel dürften nur im Falle eines dienstlichen Bedarfes zur Verfügung gestellt werden. Dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers und sein Aufgabenbereich seit der Erlassung des Bescheides vom 16.06.2014 nur unwesentlich verändert hätten, wäre ebenfalls kein Grund, von der Entziehung des Firmenfahrzeuges Abstand zu nehmen, da die Dienstbehörde nur im Falle eines dienstlichen Bedarfes verpflichtet wäre, dem Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug als sonstigen Sachbehelf im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung zur Verfügung zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte nicht behauptet, unbedingt ein eigenes Firmenfahrzeug zu benötigen. Aufgrund seiner Behauptung, dass der Entzug des Firmenwagens eher als Abschiedsgeschenk seiner zwischenzeitigen Vorgesetzten erscheine, wäre diese um eine Stellungnahme ersucht worden. Die Vorgesetzte wäre von ihrer Führungskraft ersucht worden die Notwendigkeit von Dienstfahrzeugen schrittweise zu evaluieren und sei diesem Auftrag nachgekommen. Sie hätte beim Beschwerdeführer begonnen. Das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers kein dienstlicher Bedarf für die Zurverfügungstellung eines Dienstfahrzeuges bestehe.

5. Mit Beschwerde vom 29.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und danach den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zwecks Aufnahme der angebotenen Beweise zurückverweisen.

Mit E-Mail vom einer 30.05.2019 brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die aufschiebende Wirkung zum Ausdruck, sich zu weigern das Firmenfahrzeug an das Fuhrparkmanagement zurückzustellen.

6. Mit Schreiben vom 17.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 03.06.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach einem Ausdruck eines Personalverwaltungsprogramms einer bestimmten Planstelle, Planstellen Nummer, Organisationseinheit, Vorstandsbereich, Kostenstelle, Personalnummer und Führungskraft zugewiesen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Dienstort des Beschwerdeführers ist XXXX Wien, XXXX . Der Wohnort des Beschwerdeführers ist XXXX , XXXX in Niederösterreich. Weder zur Erreichung seines Dienstortes noch zur Verrichtung des Dienstes ist für den Beschwerdeführer die Benutzung eines Firmenwagens zwingend erforderlich.

Dem Beschwerdeführer stünde ein großes Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als 20 km bis 40 km zu. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dem Beschwerdeführer unzumutbar.

Nicht bescheidgegenständlich ist die Zurverfügungstellung einer Dienst– oder Naturalwohnung. Der Beschwerdeführer wohnt nicht im zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug.

2. Beweiswürdigung:

Die Unzumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels ergibt sich aus einer Abfrage des Pendlerrechners des Bundesministeriums für Finanzen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel unzumutbar, da die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel eine Wegzeit von 101 Minuten ergeben würde. Der Wohnort des Beschwerdeführers wurde anhand eines Auszuges aus dem zentralen Melderegister festgestellt. Der Dienstort des Beschwerdeführers ist den vorgelegten Akten (insbesondere der E-Mail des Beschwerdeführers vom 31.05.2019) zu entnehmen.

Zu keiner Zeit behauptete der Beschwerdeführer oder die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer im zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeug wohnen würde, oder dass ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und lediglich eine – soweit relevant - einfache Rechtsfrage vorliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 80 BDG 1979 lautet auszugsweise:

„Sachleistungen

§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.“

Sowohl der hier gegenständliche bekämpfte Bescheid als auch der in Rechtskraft erwachsene Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Privatnutzung eines Dienstwagens gestattet wurde, stützen sich auf § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Der hier gegenständliche Bescheid beschränkt seine Rechtsgrundlage zwar auf § 80 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die in Abs. 2 leg.cit. genannte Grundlage zur Erstellung von Bescheiden, wenn ein genannter Sachbehelf entzogen werden soll muss jedoch auch für den gegenständlichen Bescheid herangezogen werden. Wenn § 80 Abs. 2 leg.cit. eine Grundlage für den Entzug einer Sachleistung durch einen Bescheid bietet, gleichzeitig allerdings ausschließlich eine Dienstwohnung oder Naturalwohnung anführt, muss davon ausgegangen werden, dass im Umkehrschluss sonstige in Abs. 1 genannte Sachbeihilfe nicht durch Bescheid zuerkannt oder entzogen werden. Die Ausstellung von Bescheiden ist nicht zulässig, wenn diese keine gesetzliche Grundlage haben oder ein sonstiger Weg zur Klarstellung eines strittigen Rechts zur Verfügung steht. Wenn im gegenständlichen Fall strittig ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin das ihm zur Verfügung gestellte Dienstauto verwenden darf, ist darauf zu beweisen, dass ihm wiederholt die Weisung erteilt wurde, das Auto zurückzustellen. Der Entzug eines Sachbehelfs hat nicht durch Bescheid sondern durch Weisung zu erfolgen. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer die Privatnutzung des Sachbehelfs durch Bescheid zugesprochen wurde. Sowohl die Zuweisung als auch der Entzug einer Sachleistung die weder eine Dienstwohnung noch eine Naturalwohnung darstellt, hat durch Weisung zu erfolgen. Der gegenständliche Bescheid kann nicht dahingehend umgedeutet werden, dass damit festgestellt werden würde, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Weisung rechtmäßig wäre. Einen darauf gerichteten Feststellungsantrag hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.

Inwieweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch den Entzug des Dienstwagens von seiner zwischenzeitigen Chefin gemobbt worden zu sein, und damit der belangten Behörde Willkür vorwirft, ist für die Frage, ob ein Dienstfahrzeug durch Bescheid entzogen werden kann, irrelevant. Zur Beantwortung dieser Frage stünde allenfalls ein Feststellungsverfahren nach Weisung, Remonstration und Weisungswiederholung zur Verfügung.

Wenn der Beschwerdeführer anführt, dass dem nunmehr gegenständlichen Bescheid der Gegenstand des Bescheides vom 16.06.2014 entgegensteht, ist festzuhalten, dass der Bescheid aus dem Jahr 2014 nicht die Zuweisung eines Dienstwagens sondern die Privatnutzung des zur Verfügung gestellten Dienstwagens zum Gegenstand hatte. Die Rechtskraft des Bescheides vom 16.06.2014 stünde dem gegenständlichen Bescheid somit nicht im Wege, was jedoch für das Fehlen einer Rechtsgrundlage zum Entzug eines Sachbehelfs ebenfalls nicht von Relevanz ist.

Die beantragte Einvernahme eines ehemaligen Vorgesetzten und eines Personalvertreters konnte unterbleiben da die Frage der bescheidmäßigen Entziehung von Sachbehelfen losgelöst von allfälligen Änderungen der Tätigkeit und losgelöst vom ursprünglichen Bescheid beurteilt werden kann.

Auch die zwischenzeitig ergangene Entziehung der Privatnutzung und Behebung durch Beschwerdevorentscheidung zeigt nicht, dass für einen Bescheid, mit dem ein Sachbehelf entzogen werden soll, eine Rechtsgrundlage existieren würde. Die Frage, ob der Entzug des Dienstwagens selbst rechtens war, hatte für die Frage der mangelnden Rechtsgrundlage eines dementsprechenden Bescheides keinen Einfluss.

Unter Verweis auf die Möglichkeit einer bloßen Weisung war der gegenständliche Bescheid somit ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Entzugs eines Dienstwagens durch Bescheid fehlt. Zwar handelt es sich nicht um eine grundsätzliche Angelegenheit, weil Fälle, in denen Beamten ein Dienstauto zur Verfügung gestellt wird, selten sind, dennoch kann sich die Frage, ob einerseits ein Dienstauto bescheidmäßig überhaupt zuerkannt und entzogen werden kann und andererseits ob sich die Rechtskraftwirkung eines Bescheides mit in diesem Fall nicht bestehender Rechtsgrundlage (§ 80 Abs. 2 BDG 1979 letzter Satz nennt lediglich Wohnungen, könnte aber auch eine demonstrative Aufzählung bezweckt haben) auf eine neuerliche Entscheidung in - von Privatnutzung auf Entzug – textlich geänderter Sache entgegensteht.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Bescheiderlassung Dienstfahrzeug Entziehungsbescheid Entzug ersatzlose Behebung Rechtsgrundlage Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2220238.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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