TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 L524 2199740-4

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
NAG §2 Abs1
NAG §24

Spruch

L524 2199740-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch RA Mag. Doris EINWALLNER, Schönbrunner Str. 26/3, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2020, Zl. 427511107-181100709/BMI-BFA_WIEN_RD, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts samt befristetem Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 14.02.2018 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. 427511107-180155971, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 4 FPG werde ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.04.2018 verloren (Spruchpunkt IX.).

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2018, L524 2199740-1/5E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte und des Einreiseverbots wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

4. Gegen die Erledigungen des BFA vom 17.11.2018 und vom 25.11.2019, mit denen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen werden sollten, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurden.

5. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2020, Zl. 427511107-181100709/BMI-BFA_WIEN_RD, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

II. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er verfügte über einen bis 21.04.2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Am 12.04.2018 stellte er einen Verlängerungsantrag.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Bescheiden und Erledigungen des BFA sowie dem Erkenntnis und den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und einem IZR-Auszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag stellte, ergibt sich aus einem IZR-Auszug und dem Vorbringen in der Beschwerde.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder die Erteilung eines andren Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Der Beschwerdeführer verfügte über einen bis 21.04.2018 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ und stellte am 12.04.2018 und somit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag. Sein Aufenthalt ist damit gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG weiterhin rechtmäßig.

Die belangte Behörde stützte die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht rechtmäßig sei und führt dazu disloziert im Verfahrensgang an, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Straffälligkeit kein Aufenthaltstitel mehr verliehen worden sei und er sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Wie die Beschwerde aber richtigerweise aufzeigt, stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag, weshalb der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).

Schlagworte

Aufenthaltstitel Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Behebung Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit Verlängerungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L524.2199740.4.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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