TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B1257/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. März 1995, Zl. 210.113/2-A/94, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 3. Jänner 1994, in welchem festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Verwendungszulage gemäß §30a Abs1 Z3 Gehaltsgesetz 1956 hat, abgewiesen.

Im Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. August 1995, Zl. 210.113/2-A/95, wurde mitgeteilt, daß die Beschwerdeführerin am 31. Juli 1995 verstorben ist.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9.124/1981, 9.637/1983 und 13625/1993). Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift vergleiche VfSlg. 9.124/1981, 9.637/1983 und 13625/1993).

Im Verfahren ist hervorgekommen, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof fortsetzen will. Daher war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1257.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B01257_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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