TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/15 W104 2224186-1

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Veröffentlicht am 15.07.2020
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Entscheidungsdatum

15.07.2020

Norm

UVP-G 2000 §3
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W104 2224186-1/25E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Vorsitzenden und die Richter Dr. Günther GRASSL sowie Dr. Werner ANDRÄ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Hannes PAULWEBER, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, BMVIT Abt. IV/IVVS4 (UVP-Verfahren Landverkehr) vom 28.05.2019, Zl. BMVIT-220.151/0020-IV/IVVS4/2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W104.2224186.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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