TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 L503 2205950-1

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AlVG §49
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L503 2205950-1/17E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.07.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. ENNSMANN, MBA über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Grieskirchen vom 29.05.2018 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2018, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2020, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Gemäß § 29 Abs 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

2. Die Niederschrift mit der mündlich verkündeten Entscheidung wurde gemäß § 29 Abs 2a VwGVG allen Verfahrensparteien in der Verhandlung am 9.7.2020 ausgefolgt.

Das AMS hat einen Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof niederschriftlich zu Protokoll gegeben und nicht binnen drei Tagen widerrufen (vgl. dazu § 25a Abs 4a VwGG). Seitens des Beschwerdeführers wurde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 29 Abs 5 VwGVG keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG beantragt. Die Ausfertigung kann somit gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzt erfolgen.

3. Da keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw. § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Arbeitslosengeld gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2205950.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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