TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 G15/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
DSt 1990 §28 Abs3
DSt 1990 §40
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des DSt 1990 betreffend die Verständigung des Anzeigers vom Einstellungsbeschluß bzw vom Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit des Antragstellers

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in Oberösterreich. Er begehrt mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag, §28 Abs3 letzter Satz und §40 letzter Satz DSt 1990 wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Zur Zulässigkeit des Antrages bringt der Antragsteller im wesentlichen vor, daß beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich zwei von einem Rechtsanwalt gegen ihn erstattete Disziplinaranzeigen anhängig seien. Die Wirkung der in den bekämpften Bestimmungen angeordneten Zustellung der Mitteilung über einen Einstellungsbeschluß bzw. den Inhalt des das Disziplinarverfahren erledigenden Erkenntnisses an den Anzeiger trete ohne das Ergehen einer weiteren Verordnung oder eines Bescheides ein. Der rechtskonkretisierende Akt der zukünftigen Zustellung gemäß §28 Abs3 letzter Satz oder §40 letzter Satz DSt 1990 sei als solcher nicht anfechtbar und auch kein Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt.

2. §28 Abs3 und §40 DSt 1990, BGBl. Nr. 474/1990, - die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben - lauten: 2. §28 Abs3 und §40 DSt 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, - die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben - lauten:

  1. "(3)Absatz 3,Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen."

"§40. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in gedrängter Form darzulegenden Gründen der Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt wurde."

3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in welcher sie - ohne sich zur Frage der Zulässigkeit des Antrages zu äußern - den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §28 Abs3 letzter Satz und §40 letzter Satz DSt 1990 nicht verfassungswidrig sind.

4. Der Antrag ist unzulässig.

Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988). Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985, 11730/1988).

Im Antrag werden wohl Bedenken gegen die §§28 Abs3 letzter Satz und 40 letzter Satz DSt 1990 im Hinblick auf Art8 EMRK und den Gleichheitssatz vorgebracht. Weder dabei noch sonst wird jedoch ausgeführt, inwieweit eine Rechtssphäre des Antragstellers bestünde, in welche durch die bekämpften Normen eingegriffen würde. Damit fehlt es aber an einer Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit (vgl. VfSlg. 10353/1985, 11730/1988). Im Antrag werden wohl Bedenken gegen die §§28 Abs3 letzter Satz und 40 letzter Satz DSt 1990 im Hinblick auf Art8 EMRK und den Gleichheitssatz vorgebracht. Weder dabei noch sonst wird jedoch ausgeführt, inwieweit eine Rechtssphäre des Antragstellers bestünde, in welche durch die bekämpften Normen eingegriffen würde. Damit fehlt es aber an einer Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit vergleiche VfSlg. 10353/1985, 11730/1988).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G15.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95G00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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