TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/21 I416 2230501-1

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Entscheidungsdatum

21.08.2020

Norm

AMFG §45a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

I416 2230501-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, FN: XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX – Landesgeschäftsstelle vom 22.04.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Am 16.04.2020 langte beim Arbeitsmarktservice XXXX – Landesgeschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) eine Anzeige der Beschwerdeführerin vom 10.04.2020 über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen gemäß § 45a AMFG ein. Dabei führte die Beschwerdeführerin aus, dass im Zeitraum 24.04.2020 bis 30.04.2020 bei einem durchschnittlichen Beschäftigtenstand von 172 Mitarbeitern insgesamt 19 Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden sollen, dies aufgrund von Auftragsrückgängen, organisatorischen Gründen und der Corona-Krise. Es seien gemeinsam mit dem Betriebsrat individuelle Maßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen worden, welche auf die jeweilige Lebenssituation der oder des Betroffenen abgestimmt seien.

2.       Zugleich beantragte die Beschwerdeführerin eine Fristverkürzung der 30-tägigen Wartefrist gemäß § 45a AMFG, um die betriebsnotwendigen Kündigungen Ende April durchführen zu können. Die Corona-Krise habe für die Beschwerdeführerin eine schwere Belastung mit sich gebracht und seien alle betrieblich notwendigen Einsparungsmaßnahmen bereits vorgenommen worden. Um einem unmittelbaren Liquiditätsengpass zu vermeiden, sei die nunmehrige Vorgehensweise notwendig.

3.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2020, Zl. XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist gemäß § 45a Abs. 2 AMFG nach Anhörung des Landesdirektoriums gemäß § 45a Abs. 8 AMFG keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, eine fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen sei aufgrund bereits angekündigter wirtschaftlicher Probleme möglich und zumutbar gewesen und habe die Beschwerdeführerin keinen Abschluss einer Betriebsvereinbarung nachweisen können.

4.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23.04.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete die Antragstellung hauptsächlich mit den Auswirkungen der Corona-Krise, wobei sich die betriebliche Situation erst mit Ende März drastisch verändert habe. Es seien umgehend mehrere Maßnahmen eingeleitet worden, jedoch habe aufgrund des Zeitmangels kein Sozialplan erarbeitet werden können.

5.       Die belangte Behörde legte sodann am 24.04.2020 die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin beschäftigte in ihrem Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.04.2020 insgesamt 172 Mitarbeiter und verständigte die belangte Behörde, dass Arbeitsverhältnisse von 19 Angestellten ab dem 24.04.2020 frühzeitig aufgelöst werden sollen. Zugleich wurde der gegenständliche Antrag zur Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist gemäß § 45a Abs. 8 AMFG gestellt.

Das Landesdirektorium, bestehend aus Vertretern des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer, erteilte keine Zustimmung zum Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Wartefrist.

Wirtschaftliche Gründe für einen Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der 30-tägigen Frist liegen vor, eine fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen war der Beschwerdeführerin jedoch möglich und zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellungen hinsichtlich dem Inhalt der Anzeige über die beabsichtigte Auflösung von Dienstverhältnissen sowie dem Antrag zur Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist ergeben sich aus den entsprechenden Eingaben, welche bei der belangten Behörde am 16.04.2020 eingelangt und im Verwaltungsakt enthalten sind.

Die fehlende Zustimmung des Landesdirektoriums zum geplanten Kündigungsausspruch vor Fristablauf gründet auf dem im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen E-Mail-Verkehr der Mitglieder des ÖGB und der AK.

Dass wirtschaftliche Gründe für einen beabsichtigten Ausspruch der Kündigungen vor Ablauf der Wartefrist vorliegen, ergibt sich aus dem erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Anzeige und im Ansuchen vom 16.04.2020 sowie in der Beschwerde vom 23.04.2020. Die Beschwerdeführerin führte unter anderem an, dass neben Auftragsrückgängen und organisatorischen Gründen die Auswirkungen der Corona-Krise das Unternehmen belastet haben. Das Neukundengeschäft sei aufgrund der Ausgangsbeschränkungen, dem Home-Office-Betrieb, sowie anderer Begleiterscheinungen der Corona-Krise nicht realisierbar gewesen und hätten bereits begonnene Verhandlungen ausgesetzt und geplante Kundenworkshops auf unbestimmte Zeit verschoben werden müssen. Zudem sei die Gewährung von Zahlungsaufschüben oder längeren Zahlungszielen notwendig gewesen und sinke der Bestandskundenumsatz im Endeffekt massiv. Es ist hinlänglich bekannt, dass die Corona-Krise für zahlreiche Unternehmen große wirtschaftliche Nachteile mit sich gebracht hat und gründet eine solche Annahme auf dem Amtswissen des erkennenden Gericht, wobei in diesem Zusammenhang auf die umfangreichen staatlichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates hinzuweisen ist, deren Beanspruchung auch der Beschwerdeführerin offen gestanden ist. Das grundsätzliche Vorliegen wirtschaftlicher Gründe für das gegenständliche Ansuchen um Fristverkürzung wurde von der belangten Behörde überdies nicht bestritten und war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Die Feststellung betreffend die gegebene Möglichkeit und Zumutbarkeit der fristgerechten Anzeige der beabsichtigten Kündigung basiert auf einer Zusammenschau des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie den Stellungnahmen einzelner Vertreter des Landesdirektoriums und den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Beschwerdeführerin stützt sich bereits im Ansuchen um Fristverkürzung neben den Auswirkungen der Corona-Krise auf den Umstand, dass ihre Belegschaft bereits zuvor nicht völlig ausgelastet gewesen sei. Aus dieser Angabe ergibt sich somit das Vorliegen von Gründen, welche der Beschwerdeführerin bereits vor Ausbruch der Corona-Krise bekannt gewesen waren.

Zudem wurde das COVID-19 Gesetz bereits am 15.03.2020 erlassen und folgten damit weitreichende Beschränkungen im Privat- und Berufsleben (Home-Office) sämtlicher Personen im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin, als ein Unternehmen mit - zu damaligen Zeitpunkt - 172 Mitarbeitern, treffen besondere Verpflichtungen zur vorausschauenden Unternehmensführung und war die Beschwerdeführerin – behaupteter Weise – auch mit zahlreichen Problematiken in der Corona-Krise konfrontiert. Eine zentrale Aufgabe stellt hier der Einsatz der Mitarbeiter dar. Die Situation im Home-Office konnte sich innerhalb eines Zeitraumes von etwa zwei Wochen entwickeln und musste es für die Beschwerdeführerin spätestens Ende März absehbar gewesen sein, dass zahlreiche Aufträge bzw. Verträge mit externen Beratern beendet werden. Es wäre der Beschwerdeführerin somit jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, bereits Ende März unter Wahrung der Frist von 30 Tagen die Beabsichtigung von Kündigungen Ende April anzuzeigen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da das AMFG keine Senatszuständigkeit normiert, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des AMFG lautet wie folgt:

Mitwirkung der Dienstgeber

§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse

1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder

2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit 100 bis 600 Beschäftigten oder

3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mehr als 600 Beschäftigten oder

4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,

innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten. Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1 Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben zurückzuführen ist.

(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht, die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen.

(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.

(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie

1. vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. oder

2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß Abs. 8 ausgesprochen werden.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2 unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in geeigneter Weise zu verständigen.

(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb ermöglicht wird.

(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat den Verwaltungsausschuss unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Fristverkürzung gemäß § 45a Abs. 8 AMFG sind, dass der Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe für sein Ansuchen nachweist und die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigung nicht möglich oder zumutbar war. Sodann ist eine Anhörung des Landesdirektoriums vorgesehen und hat die belangte Behörde, sofern keine Zustimmung zum Ansuchen erteilt wird, mit Bescheid über das Ansuchen abzusprechen.

Wie in der Beweiswürdigung umseits ausgeführt, bestehen derartige wichtige wirtschaftliche Gründe und konnte die Beschwerdeführerin diese glaubhaft behaupten. Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Beschwerdeführerin habe den Abschluss einer Betriebsvereinbarung iSd § 97 Abs. 1 Z 4 Abs. iVm § 109 Abs. 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz (Sozialplan) nicht nachgewiesen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich im § 45a Abs. 8 AMFG um eine demonstrative Aufzählung handelt („wie zum Beispiel“), darf nicht übersehen werden, dass gerade durch die explizite Nennung des Sozialplanes, als wirtschaftlichen Grund für die Zulässigkeit der Verkürzung der 30-tätigen Wartefrist, die Intention des Gesetzgebers hinsichtlich dieses Erfordernis klar erkennbar ist. Dahingehend können auch die im Rahmen der Beschwerde aufgezählten Maßnahmen nichts entscheidungsrelevantes ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt darüberhinaus jedoch auch zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen war, fristgerecht eine Anzeige der beabsichtigten Kündigungen an die belangte Behörde zu erstatten. Insbesondere bestanden bereits vor Ausbruch der Corona-Krise in Österreich wirtschaftliche Engpässe im Unternehmen der Beschwerdeführerin, sodass ein zeitnahes Reagieren, insbesondere im Hinblick auf die Mitarbeiter, notwendigerweise zu erwarten war und eine frühzeitiges Handeln und entsprechende Planungen im Rahmen der Unternehmensführung zumutbar gewesen sind.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit den Ausführungen der belangten Behörde sowie den Stellungnahmen des Landesdirektoriums vollinhaltlich an und ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass eine Verkürzung der 30-tägigen Wartefrist des § 45a Abs. 2 AMFG nicht zu gewähren war. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war dementsprechend abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden und wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz nicht beantragt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig, weil es hinsichtlich des § 45a AMFG „Mitwirkung der Dienstgeber“, insbesondere zur Frage der wichtigen wirtschaftlichen Gründe und der Zumutbarkeit einer fristgerechten Anzeige durch den Dienstgeber gemäß § 45a Abs. 8 AMFG, an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

Schlagworte

Anzeige Frist Kündigung Revision zulässig Verkürzung wirtschaftliche Gründe Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I416.2230501.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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