TE Bvwg Beschluss 2020/8/24 W189 2215419-1

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Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

VwGG §25a Abs2 Z1
VwGG §30 Abs2

Spruch

W189 2215417-1/22E

W189 2215419-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über den Antrag von XXXX und XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2020, W189 2215417-1/14E und W1892215419-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 20.08.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:
„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, uns die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Auch wäre ein Vollzug des hier angefochtenen Erkenntnisses, also die Rückführung nach XXXX , wegen der uns dort drohenden Gefahr im Vergleich zu den der Republik Österreich erwachsenden Belastungen für uns ein unverhältnismäßiger Nachteil.

Dazu darf angemerkt werden, dass das österreichische Außenministerium wegen der stark steigenden Infektionszahlen vor Reisen warnt:

„Reisewarnung (Sicherheitsstufe6)! Vor Reisen nach bzw. in XXXX wird generell gewarnt. Es wird dringend empfohlen das Land zu verlassen!“

Sodass eine Rückkehr auch aus dem Grunde des dort drohenden unkontrollierten Ausbruchs von COVID-19 iVm der Stigmatisierung und bekanntermaßen unzureichenden medizinischen Versorgung für uns auf längere Zeit eine konkret drohende Gefahr darstellt.“


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Text


Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).

Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A).

In der Revision wird diesbezüglich vorgebracht, dass neben den mangelnden zwingenden öffentlichen Interessen insbesondere durch die Covid -19 Pandemie und die damit einhergegangenen Reisewarnungen eine konkret drohende Gefahr für die Beschwerdeführer vorliege.

Entgegen dieser Annahme bleibt dazu einerseits festzuhalten, dass die Identität beider Beschwerdeführer nicht feststeht bzw. die Beschwerdeführer deren Identität bewusst verschleiern, obwohl diese die Möglichkeit hatten bzw. immer noch haben, über ihre Angehörigen, welche in den VAE leben, um die Übermittlung entsprechender Dokumente zu ersuchen. Da diesbezüglich keinerlei Aktivitäten gesetzt wurden und deren Identität immer noch nicht feststellbar ist, ist zwingend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer ihre wahre Identität bewusst verschleiern, was den öffentlichen Interessen jedenfalls entgegensteht. Wesentlich ist jedenfalls auch, dass bereits in den angefochtenen Erkenntnissen über die Covid-19 Pandemie abgesprochen wurde und sich diesbezüglich ergab, dass die gesunden Beschwerdeführer als junge Männer ohne Vorerkrankungen jedenfalls nicht den Risikogruppen zuzuordnen seien, eine Rückkehr ins Heimatland jedenfalls keine derart nachteiligen Folgen hat.

Die revisionswerbende Partei unterlässt daher in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte. Schon aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W189.2215419.1.01

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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