TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 I405 2234133-1

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2234133-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.07.2020, Zl. 1257139004-200027041, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Spruchpunkt VI. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 3 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von 5 Jahren herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2019 aus Italien kommend ins Bundesgebiet ein.

2. Der BF wurde am 08.01.2020 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem SMG festgenommen und in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 10.01.2020 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

3. Mit Schreiben des BFA vom 05.02.2020 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme in der Angelegenheit „Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG“ verständigt und ihm dazu Parteiengehör gewährt. Mit dem Schreiben wurde auch ein konkreter Fragenkatalog zur Beantwortung und Stellungnahme übermittelt. Das Schreiben wurde vom BF nachweislich übernommen, er machte von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, jedoch keinen Gebrauch.

4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 17.03.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

5. Der BF wurde am 08.07.2020 aus der Strafhaft entlassen und aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen sowie in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

6. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF und die Verhängung der Schubhaft über ihn zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung.

7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.07.2020, Zl. 1257139004/200027041, zugestellt am selben Tag, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), erlassen.

8. Der Schubhaftbeschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2020, Zl. W180 2232954-1/11E, stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 08.07.2020, Zl. 1257139004/200573771 aufgehoben sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.07.2020 für rechtwidrig erklärt.

9. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.07.2020 richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 31.07.2020, mit welcher nur die Spruchpunkte V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und VI. (Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbotes) des bekämpften Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes es unterlassen habe, eine individuelle Gefährlichkeitsprognose zu treffen. Ihr sei vorzuwerfen, keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des BF vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft zu haben. Der BF sei sich seiner Fehler und strafrechtlichen Verstöße bewusst und bereue diese. Aufgrund des verspürten Haftübels sei auch nicht mehr anzunehmen, dass der BF weitere Straftaten begehen werde. Auch habe sich der BF dem BFA gegenüber stets kooperativ verhalten. Dem BFA sei auch vorzuwerfen, das Bestehen eines Privat-oder Familienlebens des BF in anderen EU Mitgliedstaaten im Sinne des Art 8 EMRK nicht berücksichtigt zu haben. Im Falle des BF wäre zu berücksichtigen gewesen, dass dieser über einen Aufenthaltstitel in Italien verfügt hätte und seinen Lebensmittelpunkt dort habe. Bezüglich seines Aufenthaltstitels hätte der BF fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung gestellt. Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes sei anzumerken, dass der Strafrahmen bei der Verurteilung des BF bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei, weshalb sich die Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund des Verhaltens des BF als nicht erforderlich, jedenfalls aber als unverhältnismäßig hoch erweise. Die Erlassung des Einreiseverbotes erweise sich daher als rechtswidrig. Das BVwG möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben.

10. Mit Schriftsatz vom 14.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 18.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht fest. Er besitzt einen gültigen Reisepass der Republik Nigeria. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder im Sinne des FPG.

Der BF verfügte über eine Aufenthaltsberechtigung in Italien (Permesso di Soggiorno Nr. XXXX), welche bis 13.12.2019 gültig war.

Der BF leidet an keinen gesundheitlichen Einschränkungen. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen, Bekannte oder nennenswerte soziale Kontakte. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Familienangehörigen des BF leben in Nigeria.

Der BF weist in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung auf:

Mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 17.03.2020 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, davon 6 Monate unbedingt. Dieser Verurteilung liegen folgende Taten zugrunde: Der BF hat in Wien vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain, Heroin und Cannabiskraut) anderen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (I.) überlassen, und zwar an 26 im Urteil namentlich angeführte Personen in jeweils näher genannten Zeiträumen (in einem Fall ab Februar 2018 bis Jänner 2020, in sieben Fällen in Zeiträumen, die in der ersten Jahreshälfte 2019 beginnen, überwiegend in ab der zweiten Jahreshälfte 2019 beginnenden Zeiträumen) und (II.) versucht zu überlassen, indem er am 08.01.2020 16,9 Gramm brutto Heroin und 9,2 Gramm brutto Kokain zum unmittelbaren Weiterverkauf bereithielt und bei sich führte.

Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als erschwerend den längeren Tatzeitraum, als mildernd, das teilweise Geständnis, die Unbescholtenheit und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Der BF war bis zum 08.07.2020 in Strafhaft, danach in Schubhaft. Der BF verfügt aktuell über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 08.07.2020, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat somit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2020.

Die Feststellung zur Identität ergibt sich aus dem vorgelegten nigerianischen Reisepass. Die Feststellung zum italienischen Aufenthaltstitel ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des PKZ Thörl-Maglern vom 08.07.2020. Die Feststellungen zum Privat- Familienleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und dem im Verwaltungsakt aufliegenden Urteil vom 17.03.2020.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Schubhaft sowie zur aktuell fehlenden Meldeadresse im Bundesgebiet ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.2.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

3.2.    Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1   Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 
         1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;  
         2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 
         5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 
         6.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 
         7.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 
         8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 
         9.       der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der BF wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG gestützt, da der BF zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt wurde, und zwar innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise ins Bundesgebiet. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierende Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verstöße des BF gegen das SMG bzw. seiner Verurteilung, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbotes zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet einreiste, es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verstößen gegen das SMG ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Entgegen dem Beschwerdeargument zur fehlenden Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine solche ausführlich vorgenommen hat, welcher vollinhaltlich beizutreten ist und wie folgt lautet:

„Sie haben das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen, Da Sie über kein Einkommen verfügen und mittellos sind haben Sie gewerbsmäßig Ihren Unterhalt im Bundesgebiet durch die Aufnahme des illegalen Drogenhandels finanziert.

Sie sind nicht im Besitz von Barmittel, welche aus legalen Quellen stammen, um Ihren Unterhalt zu begleichen. Sie sind daher als mittellos anzusehen und besteht, für die ha. Behörde, der begründete Verdacht, dass Ihr weiterer Aufenthalt zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal sich der Umstand, dass Sie mangels arbeitsrechtlicher Bewilligungen keine Beschäftigung ausüben dürfen, derzeit nicht ändern wird.

Sie haben während Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich gegen zahlreiche gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an der Einhaltung der Bestimmungen des FPG, NAG, MeldeG und dem SGK/SDÜ sowie an der Volksgesundheit.

Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens, kann eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden bzw. ist von einer solchen aufgrund der dargelegten Begründung, in Hinsicht auf das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit, zwingend auszugehen.

Sie haben bewusst und mit voller Absicht Straftaten begangen um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie haben somit den österreichischen Staat sowie dessen Einwohner ohne Rücksicht geschädigt, was von der Behörde als sehr schwerwiegend beurteilt wird. Es war Ihnen vollkommen egal, ob Sie mit Begehung der Straftat die Interessen der Republik Österreich zu schädigen und nahmen dies billigend in Kauf, was Ihre kriminelle Energie belegt. Weiters schlugen Sie aus der Sucht und dem Leid anderer Personen Profit.

Als nigerianischer Staatsbürger, welcher im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels war, sind und waren Sie nicht berechtigt am österreichischen Arbeitsmarkt legal tätig zu werden. Da Sie über keine Barmittel verfügen, welche aus einer stabilen und legalen Einnahmequelle stammen und keiner legalen Arbeitsmöglichkeit nachgehen können sind Sie als mittellos anzusehen. Es kann Ihnen keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Die Gesamtbeurteilung des vorliegenden Sachverhalts hinsichtlich Ihrer derzeitigen Lebenssituation, Ihres bisher gezeigten Verhaltens, der zu erwartenden Zukunftsprognose und der beurteilten Gefährdungsprognose hat ergeben, dass in Ihrem Fall eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie der österreichischen Bevölkerung vorliegt.

Laut dem Gerichtsurteil vom 17.03.2020 haben Sie die im Urteilsspruch angeführten Sachverhaltes objektiv begangen, rechneten ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fanden sich damit ab. Sie haben diese Straftaten seit Februar 2018 bis zu Ihrer Festnahme am 08.01.2020 begangen. Sie haben sich durch wiederkehrende Begehung dieser Straftaten über Jahre hinweg eine fortlaufende beträchtliche Einnahme zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes verschaffen. Sie verkauften damit das Suchtgift gewinnbringend um Ihren Lebensunterhalt und Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften (vor allem von "harten" Drogen wie Kokain und Heroin, mit denen Sie gewerbsmäßig handelten) führt, jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft.

Ihren Zugunsten kann lediglich in Ihrem Fall berücksichtigt, dass Sie in Österreich zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt wurden. Das Strafgericht hat den Strafrahmen nicht ausgeschöpft. Ein Einreiseverbot in der maximalen Dauer von zehn Jahren steht außer Relation zu der über Sie verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von Ihnen begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und Ihrer privaten und familiären Situation, die keinen relevanten Inlandsbezug aufweist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Sie zum ersten Mal straffällig wurden und bisher einen ordentlichen Lebenswandel pflegten. Noch dazu gestanden Sie in der Einvernahme vor dem BFA neuerlich den Verkauf von Suchtmitteln ein, jedoch relativierten Sie den Tatzeitraum in der Einvernahme und waren selbst vor Gericht ledig teilgeständig.

Zu Ihren Ungunsten ist zu bewerten, dass Sie Ihre visumsfreie Einreise zur mehrfachen gewerbsmäßig Begehung strafbarer Handlungen missbrauchten. Weiters hielten Sie sich stets unter Umgehung des Meldegesetzes im Verborgenen auf. Sie verstießen damit nicht nur gegen strafrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen die Bestimmungen nach dem FPG, NAG, dem SGK/SDÜ sowie dem Meldegesetz. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren und sich danach zu verhalten. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an der Einhaltung der Bestimmungen des FPG, NAG, MeldeG und dem SGK/SDÜ. Aus Ihrem gezeigten Verhalten liegt daher Ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit und es besteht auch Fluchtgefahr, da Sie zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes behördlich gemeldet waren, stets unsteten Aufenthaltes waren und auch über keine ortsübliche Unterkunft verfügen. Sie unterließen es zudem Ihre Reue oder Einsicht im gegenständlichen Verfahren hinreichend zu artikulieren und lassen eine Verantwortungsübernahme Ihrerseits nicht erkennen und ist eine solche den Ausführungen in der Beschwerde gegen die erlassene Sicherungsmaßnahme, sowie in der Einvernahme, auch nicht zu entnehmen. So unterließen Sie es näher darzulegen sich mit Ihren Straftaten, Ihrer Schuld und Verantwortung reflektierend, auseinandergesetzt zu haben. Sie haben sich weder vor dem Strafgericht noch vor Behörde reuig gezeigt, vor Gericht zeigten Sie sich ledig teilgeständig. Sie gaben in der Einvernahme an, dass Sie drei Wochen nach Ihrer Einreise mit dem Verkauf von Suchtmittel begonnen haben. Laut dem Gerichtsurteil verkauften Sie seit Februar 2018 Suchtmittel. Es zeigt sich, dass Sie keine Scheu davor haben, wissentlich unwahre Angaben gegenüber einer österreichischen Behörde zu tätigen und gingen nicht näher auf Ihr Fehlverhalten ein. Sie machten vor der ha. Behörde den persönlichen Eindruck sich nicht mit Ihren Straftaten reflektierend auseinandersetzt zu haben und versuchten Ihre Straftaten (besonders den langen Tatzeitraum) herunterzuspielen.

Sie sind mittellos und somit nicht in der Lage den Besitz der Mittel zur Finanzierung Ihres Unterhaltes im Bundesgebiet nachzuweisen. Sie gaben an €500 zu haben, jedoch stammt dieses Geld aus Ihrer Arbeitstätigkeit in der Justizanstalt. Laut Gerichtsurteil wurden € 2.000.- aus dem Drogenverkauf für verfallen erklärt. Da Sie keiner erlaubten Arbeitstätigkeit in Österreich nachgehen dürfen, über keine Barmittel verfügen, daher mittellos sind und wegen des Verbrechens von Suchtgifthandel rechtskräftig verurteilt wurden, geht die Behörde begründet davon aus, dass Sie Suchtmittel verkauften um sich den Lebensunterhalt zu verdienen.

Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von Ihnen ausgehenden, durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Sie wurden am 08.07.2020 bedingt aus der Strafhaft entlassen und befinden sind seither in Schubhaft. Es kann daher in Ihrem Fall noch kein Wohlverhaltenszeitraum festgesetzt werden.

Die negative Zukunftsprognose, die sich aus Ihrem bisherigen persönlichen Verhalten im Bundesgebiet ergibt, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Der ha. Behörde liegen keine Hinweise auf, dass Sie jetzt bereit sind, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen bzw. sich gemäß diesen ordnungsgemäß zu verhalten. Die ha. Behörde hat dafür zu sorgen, dass die fremdenrechtlichen Gesetze vor allem im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Es sind daher alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies sicher zu stellen.“

Hinsichtlich einer positiven Zukunftsprognose ist zu konstatieren, dass der BF bis 08.07.2020 noch in Strafhaft war, weshalb der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist. Daher kann nicht von einem Wegfall der Gefährdung des BF gesprochen werden und ihm somit auch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben, sondern auf fünf Jahre herabzusetzen war. Herabzusetzen deshalb, da die Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes für die Dauer von 10 Jahren für das dargelegte Verhalten des BF zu hoch und im Verhältnis als unangemessen erscheint (die Bemessung des Einreiseverbotes von 10 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass von § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, als angemessen und geboten). Ebenso miteinbezogen waren die mildernden Umstände bei seiner Verurteilung.

Insoweit die Beschwerde des Weiteren geltend macht, dass der BF firstgerecht um eine Verlängerung seines italienischen Aufenthaltstitels angesucht habe, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 03.09.2015, Ra 2015/721/0054) zu verweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).

Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe.

Selbst wenn die italienischen Behörden den Aufenthaltstitel des BF verlängern sollten, würde dieser seine Wirksamkeit behalten, auch wenn der BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Denn die Gültigkeit eines auszustellenden italienischen Aufenthaltstitels des BF wird von einer allfälligen Ausschreibung des BF zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Italien geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden. Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass dem BF einen neuerlichen Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird daher mit der Maßgabe insoweit stattgegen, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

3.3.    Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.


Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2234133.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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