TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 W167 2233429-1

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2233428-1/6E
W167 2233429-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags des BF2 auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der BF1 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX beantragte der BF1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen (KFZ Mechaniker) im Unternehmen der BF2. Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Erstellung einer Mitteilung gemäß § 20d AuslBG.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab, weil die erforderlichen 55 Punkte gemäß Anlage B nicht erreicht wurden (Zuerkennung von lediglich 20 Punkten: 5 Punkten für Sprachkenntnisse und 15 Punkte für das Alter). Die belangte Behörde hielt fest, dass weder die einzelnen Jahresabschlusszeugnisse für die erste bis dritte Klasse (im Original und in deutscher Übersetzung) noch der Versicherungs-/Rentenauszug bzw. die Eintragung in das Arbeitsbuch vorgelegt wurden.

3. Der vertretenen Beschwerdeführer erhoben rechtzeitig Beschwerde und wiesen insbesondere darauf hin, es hätten dem BF2 ergänzend 20 Punkte für die abgeschlossene Berufsausbildung und zusätzlich zumindest 15 Punkte für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung zuerkannt werden müssen. Unter Hinweis auf Covid-19 wurde mitgeteilt, dass die noch fehlenden Unterlagen noch nicht einholbar waren.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den vertretenen Beschwerdeführern die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde zur Kenntnis und ermöglichte ihnen die Stellungnahme und die Nachreichung allfälliger Unterlagen. Die diesbezügliche Frist verstrich ungenutzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX beantragte BF2 die Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) um als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG (KFZ Mechaniker) bei der BF1 tätig zu werden. BF2 hat allerdings weder eine Ausbildung als KFZ Mechaniker noch eine einschlägige Tätigkeit nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund des Verwaltungsaktes. Die für einen Nachweis der Ausbildung bzw. der einschlägigen Berufsberufserfahrung erforderlichen Unterlagen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG):

Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

In der Fachkräfteverordnung 2020 ist KFZ Mechaniker als Mangelberuf genannt (§ 1 Absatz 1 Ziffer 14).

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068)


3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Da der Beschwerdeführer keine abgeschlossene Ausbildung als KFZ Mechaniker nachweisen konnte, ist jedenfalls § 12a Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter 3.2 zitiert.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2233429.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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