TE Bvwg Beschluss 2020/10/7 W141 2231777-2

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Veröffentlicht am 07.10.2020
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Entscheidungsdatum

07.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8
ZustG §17

Spruch

W141 2231777-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und
Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geb. XXXX , VN XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 09.06.2020, erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde gegen das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in weiterer Folge belangte Behörde genannt).

Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde einen Ermittlungsantrag vom 24.11.2019 nicht bearbeitet habe. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 wortlos vom Bezug abgemeldet und nie behauptet, das nicht getan zu haben. Die belangte Behörde habe seit Jänner 2020 keine schriftlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin beantwortet. Die belangte Behörde habe nie behauptet, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitslosenmeldung im Oktober 2008 oder im Juni 2009 nicht 39 Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen worden wären.

Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass zu ermitteln wäre, warum sie seit 17.08.2019 einen Tagsatz in Höhe von nur € 36,27 erhalte und vom 04.12.2019 bis 20.03.2020 keine Leistung bezogen habe. Weiters wäre zu ermitteln, warum in ihrem Sozialversicherungsauszug vom 06.04.2020 die Jahre 2015, 2016 und 2018 fehlen würden.

2. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 22.06.2020 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG Vm § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter.

3. Die belangte Behörde hat keinen Bescheid nachgeholt und die verfahrensgegenständliche Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 20.08.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 24.08.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß
§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ein Begehren zu enthalten haben. Es sei derzeit nicht ersichtlich, auf welchen Antrag der Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde beruhe.

Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass ein Ermittlungsauftrag kein Antrag darstellt. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber informiert, dass mit Bescheid vom 18.07.2019 das Ausmaß der Notstandshilfe ab dem 01.03.2019 festgestellt wurde und damit auch festgehalten wurde, dass der Notstandshilfeanspruch mit dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der Exekutionsordnung zu begrenzen (zu deckeln) war. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde eine verspätete Beschwerde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zurückgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Zurückweisung wurde mit Erkenntnis W255 2224545-1 vom 07.11.2019 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber informiert, dass mit Bescheid vom 18.09.2019 über die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab dem 01.01.2018 abgesprochen wurde. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis W255 2224544-1 vom 07.11.2019 abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf hingewiesen, dass sie im Zeitraum vom 22.12.2019 bis 02.01.2020 Krankengeld bezogen hat. Sie hat sich danach jedoch erst am 13.03.2020 bei der belangten Behörde wiedergemeldet und an diesem Tag neuerlich Notstandshilfe beantragt. Dazu ist am 24.03.2020 ein entsprechender Bescheid ergangen und ist dieser, mangels einer Beschwerde dagegen, in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Verbesserung ihrer Säumnisbeschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Mängelverbesserungsauftrages gewährt mit dem Hinweis, dass die Säumnisbeschwerde ohne weitere Veranlassung zurückgewiesen wird, wenn die Beschwerdeführerin die Mängel nicht binnen der gewährten Frist behebt.

5. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.08.2020 zugestellt, von der Beschwerdeführerin aber nicht behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erhob eine Säumnisbeschwerde gegen das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde einen Ermittlungsantrag vom 24.11.2019 nicht bearbeitet hat. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2019 wortlos vom Bezug abgemeldet und nie behauptet, das nicht getan zu haben. Die belangte Behörde hat seit Jänner 2020 keine schriftlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin beantwortet. Die belangte Behörde hat nie behauptet, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeitslosenmeldung im Oktober 2008 oder im Juni 2009 nicht 39 Wochen Arbeitslosengeld zugesprochen worden sind. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass zu ermitteln ist, warum sie seit 17.08.2019 einen Tagsatz in Höhe von nur
€ 36,27 erhält und vom 04.12.2019 bis 20.03.2020 keine Leistung bezogen hat. Weiters ist zu ermitteln, warum in ihrem Sozialversicherungsauszug vom 06.04.2020 die Jahre 2015, 2016 und 2018 fehlen.

Aus der Säumnisbeschwerde ergibt sich nicht, worin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde liegt, insbesondere nicht, aufgrund welchen Antrages die belangte Behörde zu einer Entscheidung verpflichtet gewesen wäre.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2019, Zl. W255 2224544, wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2018 Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 30 Wochen (210 Tagen) gebührt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2019, GZ XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.03.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von € 36,27 täglich gebührt. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde als verspätet zurückgewiesen und wurde diese Zurückweisung mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 07.11.2019, Zl. W255 2224545, rechtskräftig bestätigt.

Über die Gewährung von Notstandshilfe ab 13.03.2020 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 24.03.2020 bereits rechtskräftig abgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum 22.12.2019 bis 02.01.2020 Krankengeld bezogen und sich erst am 13.03.2020 bei der belangten Behörde wiedergemeldet und neuerlich einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

Mit Schreiben vom 24.08.2020 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag. Das Bundesverwaltungsgericht informierte die Beschwerdeführerin, dass Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG das Begehren zu enthalten haben. Es ist derzeit nicht ersichtlich, auf welchen Antrag der Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde beruht.

Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Verbesserung der Säumnisbeschwerde gewährt.

Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.08.2020 an die im ZMR gemeldeten Adresse XXXX zugestellt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben. Es langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung der Säumnisbeschwerde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.08.2020 an die im ZMR gemeldeten Adresse XXXX mittels RSa-Sendung zugestellt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben. Es langte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Verbesserung der Säumnisbeschwerde ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.         der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.         die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A):

1. Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG haben Beschwerden ein Begehren zu enthalten. Im gegenständlichen Fall war aus der Säumnisbeschwerde nicht ersichtlich, aufgrund welchen Antrages der Beschwerdeführerin die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist lediglich ableitbar, dass sie mit den Ergebnissen der rechtskräftigen Erledigungen in Bezug auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes ab 01.01.2018, auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches ab 01.03.2019 und auf die Nichtgewährung von Notstandshilfe im Zeitraum 04.12.2019 bis 20.03.2020 nicht einverstanden ist. Es ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welchen Antrages die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

Hinterlegung

Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin mittels RSa an die Adresse XXXX durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 31.08.2020 zugestellt. Die Verständigung von der Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Verbesserungsauftrag gilt somit mit 31.08.2020 als zugestellt.

Es liegen keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung vor. Die Beschwerdeführerin hat das Verbesserungsschreiben nicht behoben.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Verbesserungsauftrag vom 24.08.2020 aufgetragene Ergänzung des Begehrens, aufgrund welchen Antrages der Beschwerdeführerin die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat, erfolgte nicht.

Die Beschwerdeführerin ist sohin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristablauf Hinterlegung Säumnisbeschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2231777.2.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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