TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Ra 2020/18/0354

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BVwGG 2014 §21 Abs8
ZustG
ZustG §28
ZustG §35
  1. ZustG § 28 heute
  2. ZustG § 28 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 28 gültig von 01.12.2019 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  4. ZustG § 28 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 28 gültig von 01.01.2011 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 28 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. ZustG § 28 gültig von 01.10.1998 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. ZustG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  10. ZustG § 28 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juli 2020, L507 2146846-1/36E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. Jänner 2017 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Dieses Erkenntnis wurde der (damaligen) Rechtsvertreterin des Revisionswerbers - sie verfügte nach der Aktenlage über eine aufrechte Vollmacht - am 10. Juli 2020 mit dem elektronischen Zustelldienst „BRZ Zustellservice“ übermittelt, ab 12.44 Uhr dieses Tages zur Abholung bereitgehalten und um 14.05 Uhr abgeholt.

3        Am 24. August 2020 brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG ein.

4        Mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. September 2020 hielt der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vor.

5        Dazu nahm der Revisionswerber schriftlich Stellung und brachte vor, das Erkenntnis des BVwG sei ihm am 10. Juli 2020 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) „zugestellt“ worden, weshalb als Zustellungszeitpunkt der auf das Einlangen in den elektronischen Rechtsverkehr folgende Werktag, sohin der 13. Juli 2020, anzunehmen und die Revision nicht verspätet sei.

6        Ausgehend vom dargelegten aktenkundigen Sachverhalt erweist sich die Revision als verspätet:

7        Gemäß § 26 Abs. 1 erster SatzVwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG (Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte), wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster SatzVwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen (Revisionsfrist). Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG (Revisionen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte), wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

8        Gemäß § 35 Abs. 5 Zustellgesetz gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 5, Zustellgesetz gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument spätestens mit seiner Abholung als zugestellt.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass § 21 Abs. 8 BVwGG (der als Zustellungszeitpunkt von im Wege des ERV übermittelten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts den auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag festlegt) nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem Zustellgesetz anwendbar ist (vgl. VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG (der als Zustellungszeitpunkt von im Wege des ERV übermittelten Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts den auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgenden Werktag festlegt) nicht auf Zustellungen im Wege elektronischer Zustelldienste nach dem Zustellgesetz anwendbar ist vergleiche , VwGH 6.11.2018, Ro 2018/01/0011).

10       Im vorliegenden Fall ergibt sich unmissverständlich aus der Aktenlage, dass das bekämpfte Erkenntnis der Vertreterin des Revisionswerbers mittels „BRZ-Zustellservice“, sohin eines elektronischen Zustelldienstes nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes, übermittelt und von dieser am 10. Juli 2020 abgeholt wurde. Ausgehend davon hat dieser Tag als Zustellzeitpunkt zu gelten. Die sechswöchige Revisionsfrist endete demnach am 21. August 2020; die Revision wurde jedoch erst am 24. August 2020 eingebracht.

11       Die nicht näher belegte Behauptung, das bekämpfte Erkenntnis sei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers im Wege des ERV zugestellt worden, trifft nach der klaren Aktenlage nicht zu.

12       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180354.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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