TE Vwgh Beschluss 2020/10/15 Ra 2020/18/0405

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2019, W264 2181125-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit aus einem Dorf in der Provinz Kunduz, stellte am 5. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sein Heimatland aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban verlassen zu haben.

2        Mit Bescheid vom 24. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG - soweit für das Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber sei im Alter von sechzehn Jahren einem Rekrutierungsversuch durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Es sei den Taliban gelungen seinen Bruder mitzunehmen, während sich der Revisionswerber versteckt gehalten habe. Im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion drohe dem Revisionswerber die Gefahr, aufgrund einer (unterstellten) oppositionell-politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Diese Bedrohung beschränke sich jedoch auf seine Herkunftsregion, weshalb dem Revisionswerber eine näher begründete innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe.

5        Im Einzelnen führte das BVwG dazu wörtlich aus:

„Zu einer möglichen Verfolgung seitens der Taliban ist auszuführen, dass aus den Befragungen des [Revisionswerbers] hervorgekommen ist, den entsprechenden Personen, die ihn rekrutieren hätten wollen, nie persönlich gegenüber gestanden zu sein. Als die Taliban zum ersten Mal bei ihm zu Hause gewesen seien, hätten sie nur mit seinem Vater gesprochen, welcher eine Herausgabe seiner beiden älteren Söhne verweigert hätte. Beim zweiten Mal hätte sich der [Revisionswerber] in seinem Zimmer im oberen Stock des Hauses versteckt gehalten. In Ermangelung des Wissens der Taliban, wie der [Revisionswerber] genau aussieht und unter Berücksichtigung des fehlenden Meldewesens in Afghanistan erscheint eine Verfolgung des [Revisionswerbers] in der im Norden gelegenen Fluchtalternative Mazar-e Sharif (oder im Westen: Herat) äußerst unwahrscheinlich bis nahezu ausgeschlossen. Hinzu tritt der wesentliche Umstand, dass inzwischen vier Jahre vergangen sind, der [Revisionswerber] seit seiner Ausreise für die Taliban unauffindbar gewesen ist und es nicht denklogisch erscheint, dass die Taliban nach ihm - nach einer derart langen Zeit - in einer von seiner Herkunftsprovinz weit entfernten Stadt suchen würden. Das Kriterium der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist damit keinesfalls gegeben.

Den Feststellungen zufolge entsteht auch keine Feindschaft zwischen den Taliban und jemandem, der sich durch Verlassen seines Heimatdorfes einer Zwangsrekrutierung entzieht, welche die Taliban veranlassen sollte, diese Person auch außerhalb seiner Heimatregion zu verfolgen. ...“

6        Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, das BVwG habe bei seiner Beurteilung der innerstaatlichen Fluchtalternative näher genannte Berichte sowie die eigenen Länderfeststellungen außer Acht gelassen, wonach die Taliban im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vernetzt seien und durch Spitzel gesuchte Personen landesweit ausfindig machen könnten.

7        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8        Die Revision vermeint, das BVwG habe außer Acht gelassen, dass die Taliban die Möglichkeit hätten, gesuchte Personen im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ausfindig zu machen. Mit diesem Vorbringen übersieht sie, dass das BVwG eine dem Revisionswerber drohende Rückkehrgefährdung (bei Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative) bereits deshalb verneint hat, weil es ein fortbestehendes Interesse der Taliban an der Suche des Revisionswerbers aus näher dargestellten Gründen verneint hat. Dass diese Einschätzung nach dem Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes fehlerhaft erfolgt wäre, zeigt die Revision nicht auf.

9        Soweit sie auf den Bericht von EASO („Country Guidance: Afghanistan“, Juni 2019, S. 45) verweist, ist lediglich anzumerken, dass auch danach die Gefährdung durch die Taliban abhängig vom jeweiligen Profil des Asylwerbers und den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden muss. Auch die von der Revision angesprochenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 verlangen für die Gefährdungsbeurteilung von Personen, die ein Risikoprofil (hier: Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung) erfüllen, eine Beurteilung der jeweiligen Umstände des Falles und enthalten nicht den Schluss, dass jeder Asylsuchender, den die Taliban erfolglos zu rekrutieren versucht haben, einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt wäre.

10       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180405.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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