TE Vwgh Erkenntnis 2020/10/19 Ro 2020/01/0015

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

IntG 2017 §23 Abs1
IntG 2017 §9 Abs2
VStG §31 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Dezember 2018, Zl. VGW-001/059/7555/2018-1, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (Mitbeteiligter: N M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 23. April 2018 wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 240,-- (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung von § 23 Abs. 1 erster Fall Integrationsgesetz (IntG) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 23. April 2018 wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 240,-- (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung von Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall Integrationsgesetz (IntG) verhängt.

2        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 1 und 2 VStG wegen Verjährung ein. Die ordentliche Revision wurde zur Klärung der Frage, ob fallbezogen ein Dauerdelikt vorliege, für zulässig erklärt.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG wegen Verjährung ein. Die ordentliche Revision wurde zur Klärung der Frage, ob fallbezogen ein Dauerdelikt vorliege, für zulässig erklärt.

3        Dagegen wendet sich die Amtsrevision, die zusammengefasst geltend macht, beim gegenständlichen Delikt handle es sich um ein Dauerdelikt, das erst mit dem Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ende und bei welchem die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, an dem das strafbare Verhalten aufgehört habe (was fallbezogen nicht geschehen sei).

4        Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Die Revision ist zulässig und berechtigt.

7        Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem dieselbe grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden war, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach § 23 Abs. 1 erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Einbringung des Nachweises zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem dieselbe grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden war, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach Paragraph 23, Absatz eins, erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Einbringung des Nachweises zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

8        Von dieser (mittlerweile ergangenen) höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht auch im gegenständlichen Fall abgewichen.

9        Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. Oktober 2020

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010015.J00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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