TE Vwgh Beschluss 2020/10/21 Ro 2019/15/0029

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

E1E
E3L E13300500
E6J
L06009 Informationsverfahren Notifikation Notifizierung Wien
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
NotifG Wr 1996 §2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
WettterminalabgabeG Wr 2016
12010E267 AEUV Art267 Abs3
32015L1535 Notifikations-RL Art1 Abs1
62017CJ0416 Kommission / Frankreich
62019CJ0711 Admiral Sportwetten VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/15/0030
Ro 2019/15/0031
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/15/0018 B 03.11.2020
Ro 2019/15/0017 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0020 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0023 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0026 B 03.10.2019
Ro 2019/15/0032 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0035 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0038 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0041 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0044 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0047 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0050 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0053 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0056 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0059 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0062 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0065 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0068 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0071 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0074 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0077 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0080 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0083 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0086 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0089 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0092 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0095 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0098 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0101 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0104 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0107 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0110 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0113 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0116 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0119 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0122 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0125 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0128 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0131 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0134 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0137 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0140 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0143 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0146 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0149 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0152 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0155 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0158 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0161 B 04.11.2020
Ro 2019/15/0164 B 12.11.2020
Ro 2019/15/0167 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0170 B 27.10.2020
Ro 2019/15/0173 B 04.11.2020
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
Ro 2019/15/0029 B 03.09.2019
* EuGH-Entscheidung:
EU 2019/0001-0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revisionen 1. der A GmbH, 2. der N AG, beide in G, und 3. der A GmbH in W, alle vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. August 2018, Zl. RV/7400063/2017, betreffend u.a. Wettterminalabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Erstrevisionswerberin ist Aufstellerin von Wettterminals, die Zweitrevisionswerberin ist Eigentümerin dieser Wettterminals, die Drittrevisionswerberin ist Inhaberin eines für das Halten von Wettterminals benutzten Raums.

2        Die Erstrevisionswerberin teilte mit mehreren Eingaben ab August 2016 der belangten Behörde mit, sie werde an einem Standort der Drittrevisionswerberin ein Wettterminal in Wien betreiben. Es werde um Festsetzung der Abgabe mit € 0 ersucht, weil nach ihrer Ansicht keine Abgabenpflicht bestehe.

3        Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 setzte der Magistrat der Stadt Wien die Wettterminalabgabe gemäß § 3 Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. Nr. 32/2016, für September 2016 und Oktober 2016 mit jeweils € 350 gegenüber den Revisionswerberinnen - entsprechend ihrer jeweiligen Eigenschaft als Aufstellerin oder Eigentümerin des Wettterminals bzw. Inhaberin des für das Halten des Wettterminals benutzten Raumes - fest. Weiters wurde ein Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO auferlegt.

4        Mit weiteren Bescheiden vom 2. Jänner 2017 und vom 24. Juli 2017 setzte der Magistrat der Stadt Wien die Wettterminalabgabe für den Zeitraum November bis Dezember 2016 sowie Jänner bis Juni 2017 fest (jeweils € 350 je Monat und Wettterminal); weiters wurden Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO auferlegt.

5        Die Revisionswerberinnen erhoben gegen diese Bescheide Beschwerden. Sie machten zusammengefasst geltend, bei den im WWAG enthaltenen Regelungen betreffend Wettterminals handle es sich um „Technische Vorschriften“ im Sinne des Gesetzes über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (WNotifG), LGBl. Nr. 28/1996 (idF LGBl. Nr. 36/2016), und der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015. Diese technischen Vorschriften seien der Kommission nicht mitgeteilt worden, sodass sie einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könnten. Die mangelnde Notifizierung führe auch zur Verfassungswidrigkeit des WWAG. Die Wettterminalabgabe sei somit zu Unrecht vorgeschrieben worden.

6        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht - nach Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde und Vorlageanträgen der revisionswerbenden Parteien - den Beschwerden betreffend Säumniszuschläge zum Teil Folge; betreffend Wettterminalabgabe wies es die Beschwerden aber als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

7        Das Bundesfinanzgericht kam mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Regelungen des WWAG nicht um technische Vorschriften iSd WNotifG bzw. der Richtlinie 2015/1535 handle. Es habe daher für das WWAG keine Notifizierungspflicht bestanden. Dies habe zur Folge, dass den Revisionswerberinnen das WWAG entgegengehalten werden dürfe; auch die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des WWAG liege damit nicht vor. Die Wettterminalabgabe sei zu Recht vorgeschrieben worden. Da zur Frage, ob das WWAG notifizierungspflichtig sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei die Revision zulässig.

8        Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2018, E 4011/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, der primäre Zweck der Abgabe nach dem WWAG liege in der Beschaffung von Einnahmen. Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden lägen, erfolge und es vor diesem Hintergrund zweckmäßig sei, Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten sei, vermöge der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot sei im WWAG weder angeordnet noch könne ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 pro Tag liege, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden. Im Übrigen vermöge der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des WNotifG verletzt worden seien.

9        Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich nunmehr die Revision. Die geltend gemachten Revisionspunkte (aber auch das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision sowie zu den Revisionsgründen) beziehen sich nur auf die Wettterminalabgabe; die Säumniszuschläge sind sohin nicht Gegenstand der Revision.

10       Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die im vorliegenden Fall zentrale Rechtsfrage sei, ob die Bestimmungen des WWAG als „technische Vorschriften“ nach dem WNotifG hätten notifiziert werden müssen. Dies könne aus Sicht der Revisionswerberinnen - wie sodann näher dargelegt wird - nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum WNotifG. Weiters gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob der Verfassungsgerichtshof verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren zu unterbrechen und die Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH vorzunehmen. Auch diese Frage sei für die Revision entscheidend, zumal es sich hiebei um eine Frage der Auslegung von Unionsrecht handle und entgegen den Anregungen der revisionswerbenden Parteien der Verfassungsgerichtshof keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt habe.

11       Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

12       Mit Beschluss vom 3. September 2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.  Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ‚technische Vorschriften‘ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?

2.   Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?“

13       Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden:

„Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ‚technische Vorschrift‘ im Sinne dieses Artikels darstellt.“

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

17       Die Revision ist nicht zulässig.

18       Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Eine bei Einbringung der Revision bestehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann nachträglich wegfallen, wenn die Frage in einem anderen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geklärt wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt aber auch dann nicht vor, wenn sie durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).

19       Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine „technische Vorschrift“ im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist.

20       Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG).

21       Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend „technische Vorschriften“ der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine „Anpassung an eine gendergerechte Sprache“ (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint.

22       Wenn die Revisionswerberinnen als weiteren Zulässigkeitsgrund die Frage der Vorlagepflicht des Verfassungsgerichtshofes anführen, ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG über Revisionen gegen Erkenntnisse von Verwaltungsgerichten erkennt. Für die Prüfung und Beurteilung des Verfahrens und der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Auch ist die Vorlagepflicht der Höchstgerichte durch Rechtsprechung geklärt (vgl. insbesondere EuGH 4.10.2018, Kommission/Frankreich, C-416/17; VfGH 28.11.2012, G 47/12 u.a., VfSlg. 19.702; 26.9.2014, E 304/2014, VfSlg. 19.896; VwGH 3.2.2020, Ra 2019/02/0154, je mwN; vgl. im Übrigen auch VwGH 23.10.2013, 2012/03/0102, VwSlg. 18726/A).

23       Die Revision war daher zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

24       Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

25       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. Oktober 2020

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0711 Admiral Sportwetten VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019150029.J00

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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