TE Vwgh Beschluss 2020/10/23 Ra 2020/18/0228

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Veröffentlicht am 23.10.2020
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BVwGG 2014 §21
GOG §89a Abs2
GOG §89d Abs2
VwGG §26 Abs1
VwGG §61
VwGG §75 Abs2
ZustG §37
ZustG §7
  1. GOG § 89a heute
  2. GOG § 89a gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89a gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GOG § 89a gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  5. GOG § 89a gültig von 01.07.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GOG § 89a gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GOG § 89d heute
  2. GOG § 89d gültig ab 01.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2012
  3. GOG § 89d gültig von 01.01.1997 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 757/1996
  4. GOG § 89d gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 75 heute
  2. VwGG § 75 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des R K, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 21, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag.a Julia M. Kolda, Rechtsanwältin in 4400 Steyr, Pachergasse 17, Büro 5A/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2020, W182 1242236-1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 7. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Mai 2019 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Revisionswerbers, ihm die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das nunmehr bekämpfte Erkenntnis des BVwG zu gewähren.

3        Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über die Bestellung vom 9. Juli 2020 im Weg der sog. „Teilnehmer-Direktzustellung“ noch am 9. Juli 2020 um 13:27 Uhr.

4        Die gegenständliche außerordentliche Revision wurde dem BVwG am 21. August 2020 im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt.

5        Der Verwaltungsgerichtshof trug dem Revisionswerber auf, zum Zweck der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision bekanntzugeben, wann der Zugriff auf den seit 9. Juli 2020 am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid durch den Verfahrenshelfer erfolgt sei, und dazu Nachweise vorzulegen.

6        In seiner Äußerung teilte der Revisionswerber mit, der angefochtene Beschluss sei dem bestellten Verfahrenshelfer am 9. Juli 2020 „per ERV bereitgestellt“ worden. Entsprechend § 89d Abs. 2 GOG sei der auf die Bereitstellung folgende Arbeitstag als fristauslösender Tag vermerkt worden. In seiner Äußerung teilte der Revisionswerber mit, der angefochtene Beschluss sei dem bestellten Verfahrenshelfer am 9. Juli 2020 „per ERV bereitgestellt“ worden. Entsprechend Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG sei der auf die Bereitstellung folgende Arbeitstag als fristauslösender Tag vermerkt worden.

7        Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. § 112 ZPO) durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der vom Revisionswerber genannte § 89d Abs. 2 GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf § 89a Abs. 2 GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid - entgegen dem Revisionsvorbringen - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu zählen ist (vgl. VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN).Die (im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte) „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist die - technisch eröffnete - Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken im Rahmen von für den elektronischen Rechtsverkehr verwendeten EDV-Programmen zwischen Teilnehmern des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie dient in erster Linie der Übermittlung von für einen Prozessgegner bestimmten Gleichschriften im zivilgerichtlichen Verfahren vergleiche , Paragraph 112, ZPO) durch eine Partei des Verfahrens an eine andere Verfahrenspartei. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung eines Bescheides im Weg der „Teilnehmer-Direktzustellung“ ist im (hier vorliegenden) Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere stellt der vom Revisionswerber genannte Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG eine solche nicht dar. Die Bestimmung stellt - unter ausdrücklichem Verweis auf Paragraph 89 a, Absatz 2, GOG - auf elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen und Eingaben ab, wozu der gegenständliche Bestellungsbescheid - entgegen dem Revisionsvorbringen - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu zählen ist vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN).

8        Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (§ 37 ZustG, § 75 Abs. 2 VwGG und § 21 BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß § 7 ZustG geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an (vgl. nochmals VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN).Auch das Bestehen anderer Rechtsgrundlagen für eine derartige Zustellung (Paragraph 37, ZustG, Paragraph 75, Absatz 2, VwGG und Paragraph 21, BVwGG) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits verneint. Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der jedoch gemäß Paragraph 7, ZustG geheilt wird, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Dabei kommt es im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver liegende Dokument an vergleiche , nochmals VwGH 28.6.2018, Ro 2018/08/0004, mwN).

9        Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer unstrittig am 9. Juli 2020 bereitgestellt. Dass er auf den ab dieser Zeit am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegriffen hätte, wurde zu keiner Zeit behauptet. Davon ist beweiswürdigend auch nicht auszugehen, zumal nicht angenommen werden kann, dass in einem ordnungsgemäßen anwaltlichen Kanzleibetrieb an einem Wochentag um 13:27 Uhr per ERV einlangende Schriftstücke nicht ausnahmslos noch am gleichen Tag gesichtet und bearbeitet sowie gegebenenfalls kalendiert werden (vgl. VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0236).Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer unstrittig am 9. Juli 2020 bereitgestellt. Dass er auf den ab dieser Zeit am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegriffen hätte, wurde zu keiner Zeit behauptet. Davon ist beweiswürdigend auch nicht auszugehen, zumal nicht angenommen werden kann, dass in einem ordnungsgemäßen anwaltlichen Kanzleibetrieb an einem Wochentag um 13:27 Uhr per ERV einlangende Schriftstücke nicht ausnahmslos noch am gleichen Tag gesichtet und bearbeitet sowie gegebenenfalls kalendiert werden vergleiche , VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0236).

10       Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 9. Juli 2020 zu laufen und endete am 20. August 2020.

11       Die am 21. August 2020 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Die am 21. August 2020 eingebrachte Revision erweist sich somit als verspätet, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180228.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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