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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
AVG §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer, Mag Feiel und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Disziplinaranwältin der Stadt Wien in 1082 Wien, Rathaus, Stiege 4, Hochparterre, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2020, Zl. W136 2226263-1/12E, betreffend Disziplinarstrafe nach der Wiener Dienstordnung 1994 (mitbeteiligte Partei: A B in C, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 42/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang des Frei- und Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der im Jahre 1965 geborene Mitbeteiligte war im inkriminierten Zeitraum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: VwG) und wurde mit Erkenntnis des VwG vom 9. Juni 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2020 gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a Dienstordnung 1994 (DO 1994) in den Ruhestand versetzt.Der im Jahre 1965 geborene Mitbeteiligte war im inkriminierten Zeitraum Richter des Verwaltungsgerichtes Wien (in der Folge: VwG) und wurde mit Erkenntnis des VwG vom 9. Juni 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, Wiener Verwaltungsgerichts-Dienstrechtsgesetz (VWG-DRG) des Amtes enthoben und somit gemäß Paragraph 68 a, Dienstordnung 1994 (DO 1994) in den Ruhestand versetzt.
2 Aufgrund des Strafantrages der Revisionswerberin vom 6. Dezember 2019 betreffend Vorwürfe zu Säumnissen bei der Behandlung von Fristsetzungsanträgen in acht Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der angefochtenen Entscheidung den Mitbeteiligten (I.) schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er im Zeitraum zwischen März 2016 und April 2019 in sechs näher genannten, von ihm als Richter des VwG geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen sei, es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 18 Abs. 1 DO 1994, LGBl. Nr. 56/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 29/2020, begangen, und über ihn deswegen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines Ruhebezuges verhängt, welche gemäß § 78 Abs. 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 leg. cit. unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde; außerdem wurde der Mitbeteiligte (II.) von weiteren Säumnisvorwürfen in zwei der in Spruchpunkt I. genannten Verfahren und zwei anderen angeführten Verfahren gemäß § 103 Abs. 2 DO 1994 freigesprochen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.Aufgrund des Strafantrages der Revisionswerberin vom 6. Dezember 2019 betreffend Vorwürfe zu Säumnissen bei der Behandlung von Fristsetzungsanträgen in acht Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der angefochtenen Entscheidung den Mitbeteiligten (römisch eins.) schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er im Zeitraum zwischen März 2016 und April 2019 in sechs näher genannten, von ihm als Richter des VwG geführten Verfahren, eingebrachte Fristsetzungsanträge verspätet dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und den vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Erledigungsaufträgen nicht oder nicht in der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgekommen sei, es unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt zu besorgen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, DO 1994, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, begangen, und über ihn deswegen die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines Ruhebezuges verhängt, welche gemäß Paragraph 78, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz eins, leg. cit. unter Setzung einer Bewährungsfrist von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde; außerdem wurde der Mitbeteiligte (römisch zwei.) von weiteren Säumnisvorwürfen in zwei der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Verfahren und zwei anderen angeführten Verfahren gemäß Paragraph 103, Absatz 2, DO 1994 freigesprochen. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
3 In der Begründung der Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt Richter des VwG gewesen sei; er habe sich ab 4. April 2019 durchgehend im Krankenstand befunden und sei mit Erkenntnis des VwG vom 9. Juni 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2020 gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 VWG-DRG des Amtes enthoben und somit gemäß § 68a DO 1994 in den Ruhestand versetzt worden. Der Mitbeteiligte habe - als früheres Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) - Ende 2013 nur neun anhängige Rechtsfälle ausgewiesen und am Beginn seiner Tätigkeit als Verwaltungsrichter 2014 189 Rechtssachen („Überleitungsfälle“) des UVS zu bearbeiten gehabt. Im Jahr 2015 habe er auch die Bearbeitung von Dienstrechtssachen mit Senatszuständigkeit, welche mit einem überdurchschnittlich hohen administrativen Aufwand verbunden seien, übernommen und dabei am Ende 2015 ein Massenverfahren zu führen gehabt. Im Jahr 2018 habe er einen erkrankten Kollegen mehr als zwei Monate zu vertreten gehabt und schließlich dessen Dienstrechtsverfahren zur Hälfte übertragen erhalten. Außerdem sei es etwa zu derselben Zeit in der für seine Gerichtsabteilung zuständigen Organisationseinheit zu kumulierten krankheitsbedingten Ausfällen gekommen, weshalb die Unterstützung durch nichtrichterliches Personal nicht mehr im erforderlichen Ausmaß vorhanden gewesen sei. Deshalb sei 2018 das Aktenmanagement „erodiert“ und dem Mitbeteiligten schließlich entglitten. Er habe - ungeachtet seiner hohen Erledigungszahlen - den Dienstgeber wiederholt auf die Probleme bei der Bearbeitung der Dienstrechtsangelegenheiten hingewiesen und zweimal eine Überlastungsanzeige gestellt; der Dienstgeber habe darauf zum Teil mit Entlastungsmaßnahmen reagiert, die sich jedoch als unzureichend erwiesen haben. Trotz hohem Arbeitseinsatz sei der Mitbeteiligten, dessen Dienstbeurteilung vom 15. Jänner 2018 auf „ausgezeichnet“ gelautet habe, nicht in der Lage gewesen, alle Verfahren fristgerecht zu führen, was auf eine strukturelle Überlastung der Gerichtsabteilung zurückzuführen sei. Strukturelle Überlastung bedeute in diesem Zusammenhang, dass die zugewiesenen Aufgaben trotz hohem Arbeitseinsatz in quantitativer Hinsicht nicht in jedem Fall zügig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu bewältigen seien. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass den Ausführungen des Untersuchungskommissärs vom 19. August 2019 insbesondere zur strukturellen Überlastung der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten und den Gründen dafür vom Disziplinaranwalt nicht entgegengetreten worden und nichts hervorgekommen sei, was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lasse und diese daher dieser Entscheidung zugrunde zu legen sei.In der Begründung der Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte zum inkriminierten Tatzeitpunkt Richter des VwG gewesen sei; er habe sich ab 4. April 2019 durchgehend im Krankenstand befunden und sei mit Erkenntnis des VwG vom 9. Juni 2020 mit Ablauf des 30. Juni 2020 gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer 3, VWG-DRG des Amtes enthoben und somit gemäß Paragraph 68 a, DO 1994 in den Ruhestand versetzt worden. Der Mitbeteiligte habe - als früheres Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) - Ende 2013 nur neun anhängige Rechtsfälle ausgewiesen und am Beginn seiner Tätigkeit als Verwaltungsrichter 2014 189 Rechtssachen („Überleitungsfälle“) des UVS zu bearbeiten gehabt. Im Jahr 2015 habe er auch die Bearbeitung von Dienstrechtssachen mit Senatszuständigkeit, welche mit einem überdurchschnittlich hohen administrativen Aufwand verbunden seien, übernommen und dabei am Ende 2015 ein Massenverfahren zu führen gehabt. Im Jahr 2018 habe er einen erkrankten Kollegen mehr als zwei Monate zu vertreten gehabt und schließlich dessen Dienstrechtsverfahren zur Hälfte übertragen erhalten. Außerdem sei es etwa zu derselben Zeit in der für seine Gerichtsabteilung zuständigen Organisationseinheit zu kumulierten krankheitsbedingten Ausfällen gekommen, weshalb die Unterstützung durch nichtrichterliches Personal nicht mehr im erforderlichen Ausmaß vorhanden gewesen sei. Deshalb sei 2018 das Aktenmanagement „erodiert“ und dem Mitbeteiligten schließlich entglitten. Er habe - ungeachtet seiner hohen Erledigungszahlen - den Dienstgeber wiederholt auf die Probleme bei der Bearbeitung der Dienstrechtsangelegenheiten hingewiesen und zweimal eine Überlastungsanzeige gestellt; der Dienstgeber habe darauf zum Teil mit Entlastungsmaßnahmen reagiert, die sich jedoch als unzureichend erwiesen haben. Trotz hohem Arbeitseinsatz sei der Mitbeteiligten, dessen Dienstbeurteilung vom 15. Jänner 2018 auf „ausgezeichnet“ gelautet habe, nicht in der Lage gewesen, alle Verfahren fristgerecht zu führen, was auf eine strukturelle Überlastung der Gerichtsabteilung zurückzuführen sei. Strukturelle Überlastung bedeute in diesem Zusammenhang, dass die zugewiesenen Aufgaben trotz hohem Arbeitseinsatz in quantitativer Hinsicht nicht in jedem Fall zügig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu bewältigen seien. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend aus, dass den Ausführungen des Untersuchungskommissärs vom 19. August 2019 insbesondere zur strukturellen Überlastung der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten und den Gründen dafür vom Disziplinaranwalt nicht entgegengetreten worden und nichts hervorgekommen sei, was an deren Richtigkeit Zweifel aufkommen lasse und diese daher dieser Entscheidung zugrunde zu legen sei.
4 Der Mitbeteiligte habe - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - hinsichtlich aller Fakten im Strafantrag e