Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.
Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, Deutschland, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2019, GZ 210 Rs 4/19p-69, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Dezember 2018, GZ 33 Cgs 72/17s-63, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich seines in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1. 2. 2015 eine Berufsunfähigkeitspension oder ein Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung im gesetzlichen Ausmaß zu leisten, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei hat ihre Verfahrenskosten aller Instanzen selbst zu tragen.“
Text
Entscheidungsgründe:
[1] Die 1969 geborene Klägerin war von Februar 1994 bis einschließlich April 1996 in Österreich erwerbstätig und erwarb 27 Beitragsmonate der österreichischen Pflichtversicherung. Bis Ende Februar 1996 hatte sie ihren Wohnsitz in Österreich. Danach übersiedelte sie nach Deutschland. Dort erwarb sie insgesamt 323 Versicherungsmonate. Sie bezieht in Deutschland eine deutsche Rente wegen voller Erwerbsminderung.
[2] Strittig ist im Revisionsverfahren die Verpflichtung Österreichs, das österreichische Rehabilitationsgeld an die Klägerin, die in Deutschland lebt und dort überwiegend berufstätig war, zu zahlen.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab. Es stellte fest, dass ab 1. 2. 2015 für voraussichtlich mindestens 6 Monate vorübergehende Invalidität vorliege und als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen abzuwarten sei, Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien und die Klägerin seit 1. 2. 2015 Anspruch auf Rehabilitationsgeld habe.
[4] Das Berufungsgericht gab der von der Pensionsversicherungsanstalt gegen die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld erhobenen Berufung nicht Folge. Wie das Erstgericht bejahte es die Verpflichtung der Beklagten, das Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen. Das Rehabilitationsgeld sei Gegenleistung zu den in Österreich gezahlten Versicherungsbeiträgen. Die dadurch erworbene Vergünstigung dürfe nicht durch Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte eines Unionsbürgers verloren gehen. Die Revision sei zur Klärung der Frage des Exports von Rehabilitationsgeld bei lange zurückliegenden österreichischen Versicherungszeiten und einem länger zurückliegenden Aufenthalt in Österreich zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die – nicht beantwortete – Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
[6] I. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 19. 12. 2018, AZ 10 ObS 66/18f, in einem gleichgelagerten Fall, in dem der Export von Rehabilitationsgeld an eine seit 1992 in Deutschland lebende und dort erwerbstätige Klägerin, strittig war, dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist das österreichische Rehabilitationsgeld nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- als Leistung bei Krankheit nach Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung oder- als Leistung bei Krankheit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung oder
- als Leistung bei Invalidität nach Art 3 Abs 1 lit c der Verordnung oder- als Leistung bei Invalidität nach Artikel 3, Absatz eins, Litera c, der Verordnung oder
- als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Art 3 Abs 1 lit h der Verordnung- als Leistung bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 3, Absatz eins, Litera h, der Verordnung
zu qualifizieren?
2. Ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 im Licht des Primärrechts dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat als ehemaliger Wohnstaat und Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Zweigen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Mitgliedstaat (zeitlich nach der vor Jahren stattgefundenen Verlegung des Wohnsitzes dorthin) erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des ehemaligen Wohn- und Beschäftigungsstaats bezogen hat?“.
[7] Mit Beschluss vom 19. 11. 2019, AZ 10 ObS 157/19i, hat der Oberste Gerichtshof das vorliegende Revisionsverfahren bis zur Entscheidung über dieses Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen.
[8] II. Der EuGH hat die gestellten Fragen in seinem Urteil vom 5. März 2020, C-135/19, wie folgt beantwortet:
„1. Eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rehabilitationsgeld stellt eine Leistung bei Krankheit iSd Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung dar.„1. Eine Leistung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Rehabilitationsgeld stellt eine Leistung bei Krankheit iSd Artikel 3, Absatz eins, Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung dar.
2. Die Verordnung Nr. 883/2004 in der durch die Verordnung Nr. 465/2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer Situation nicht entgegensteht, in der einer Person, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nicht mehr sozialversichert ist, nachdem sie dort ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben und ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, in dem sie gearbeitet und den größten Teil ihrer Versicherungszeiten zurückgelegt hat, von der zuständigen Stelle ihres Herkunftsmitgliedstaats die Gewährung einer Leistung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rehabilitationsgelds versagt wird, da diese Person nicht den Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats unterliegt, sondern den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz hat.“
[9] III. Der EuGH stellte somit klar, dass die Klägerin als nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in Deutschland unter Art 11 Abs 3 lit e der Verordnung Nr 883/2004 fällt, nach dieser Bestimmung ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, demnach den deutschen Rechtsvorschriften, unterliegt und nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsstaats angehört (Rn 50–52). [9] III. Der EuGH stellte somit klar, dass die Klägerin als nicht erwerbstätige Person mit Wohnsitz in Deutschland unter Artikel 11, Absatz 3, Litera e, der Verordnung Nr 883/2004 fällt, nach dieser Bestimmung ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats, demnach den deutschen Rechtsvorschriften, unterliegt und nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat nicht mehr dem System der sozialen Sicherheit ihres Herkunftsstaats angehört (Rn 50–52).
[10] IV. Diese Kriterien gelten auch im vorliegenden Fall. Damit ist die im Revisionsverfahren entscheidende Frage des Exports von Rehabilitationsgeld zugunsten der beklagten Partei beantwortet. Es besteht keine Verpflichtung, das Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit iSd Art 3 Abs 1 lit a der Verordnung Nr 883/2004 an die Klägerin zu zahlen. [10] IV. Diese Kriterien gelten auch im vorliegenden Fall. Damit ist die im Revisionsverfahren entscheidende Frage des Exports von Rehabilitationsgeld zugunsten der beklagten Partei beantwortet. Es besteht keine Verpflichtung, das Rehabilitationsgeld als Leistung bei Krankheit iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung Nr 883/2004 an die Klägerin zu zahlen.
[11] V. Die von der Klägerin selbst eingebrachte Revisionsbeantwortung wurde entgegen dem Auftrag vom 24. 6. 2020 nicht verbessert.
[12] VI. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit iSd § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht verwirklicht. [12] VI. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit iSd Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG sind nicht verwirklicht.
Textnummer
E129602European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00064.20I.0901.000Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021