TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/29 I407 2191677-2

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Veröffentlicht am 29.07.2020
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Entscheidungsdatum

29.07.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
FPG §60 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 2191677-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2020, Zl. 388765606/170609509, zu Recht erkannt:

A)

I.) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten auf Dauer für unzulässig erklärt.

III.) Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste 2006 ins Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge aufgrund von Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck „Studierender“ bis zum 07.01.2016 rechtmäßig in Österreich auf.

2.       Nachdem der Aufenthaltstitel mangels Vorliegens des entsprechenden Studienerfolges nicht verlängert wurde, stellte der Beschwerdeführer am 10.03.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

3.       Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2018, Zl. 388765606 – 170609509, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid mit Beschluss vom 08.07.2019, Zl. I407 2191677-1/16E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung behob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies.

4.       Am 06.02.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und dabei zu seinen finanziellen Verhältnissen, seinem Studienerfolg und seinen Lebensumständen in Österreich ausführlich befragt.

5.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine vierzehntägige Frist gewährt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangels Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorliegen würden.

6.       Mit dem auf 20.05.2020 datierten und am 22.05.2020 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

7.       Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.05.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste legal im Jahr 2006 mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende in das Bundesgebiet ein. Sein Aufenthalt wurde in weiterer Folge aufgrund des nachgewiesenen Studienerfolges verlängert, zuletzt bis 07.01.2016. Nachdem sein letzter Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende mangels Vorliegens eines Studienerfolges abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.

Seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschwerdeführer vom Verzehr des eigenen Vermögens aus einer Erbschaft, welches sich noch auf rund EUR 20.000,-- beläuft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich herausragend integriert. Er spricht Deutsch auf Niveau B2 und verfügt über das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch.

Der Beschwerdeführer verfügt über schützenswerte familiäre Beziehungen zu seinem Bruder in Österreich. Seine beiden Schwestern leben in Ägypten, der Beschwerdeführer hat diese zuletzt vor sieben Jahren besucht.

Der Beschwerdeführer führt ein schützenswertes Privatleben in Österreich, dass sich aus seinem knapp vierzehnjährigen, vorwiegend rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ergibt.

Das Privat- und Familienleben ist zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem der Beschwerdeführer mit der Verlängerung seines Aufenthaltsstatus nach dem NAG rechnen durfte.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der knapp vierjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht auf Verfahrensverzögerungen seinerseits zurückzuführen, zumal er stets einen aufrechten Wohnsitz hatte und Verfahrenshandlungen ohne unnötigen Aufschub vornahm. Die belangte Behörde benötigte hingegen zur Erlassung des ersten Bescheides sowie auch des verfahrensgegenständlichen Bescheides jeweils rund ein Jahr und verzögerte damit ihre Amtspflicht zur zeitgerechten Entscheidung.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben in Österreich hat, fußt auf der Tatsache, dass er mit seinem Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, der seit dem Jahr 2000 in Österreich lebt, enge Beziehungen pflegt. Der Bruder hat ihn anfänglich finanziell unterstützt. Er wohnt nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Es herrscht unter den Brüdern ein verwandtschaftliches enges Vertrauensverhältnis, welches unter anderem dadurch geprägt ist, dass der Bruder das Vermögen des Beschwerdeführers verwaltet und ihm immer wieder die nötigen Barmittel aus diesem Vermögen in Ägypten beschafft.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer herausragend integriert ist, fußt auf der Tatsache, dass er über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung verfügt und bereits in der Lage war, sein Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ I407 2191677-1 mit geringfügigen Unterstützungen durch den Dolmetscher auf Deutsch zu bestreiten. Er hat zwar angesichts der Dauer seines rechtswissenschaftlichen Studiums von nunmehr annähernd 14 Jahren nur bescheidene Studienerfolge nachzuweisen, dies ist jedoch maßgeblich darauf zurückzuführen, dass er sich die erforderlichen Sprachkenntnisse erst aneignen musste. Auf Grund der Tatsache, dass ihm von österreichischen Universitäten 6 Pflichtübungen und ein Wahlfach für den zweiten Studienabschnitt angerechnet wurden, hat er einen nicht geringfügigen Anteil der für die positive Absolvierung eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studiums in seinem Heimatland erbracht. Der Beschwerdeführer hat in Österreich und gerade auch nach seinem Wechsel an die Universität XXXX durchaus beachtliche Studienerfolge erzielt. So hat er den überwiegenden Teil des Studiums mittlerweile positiv absolviert und ist die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Restdauer von rund einem Jahr als durchaus realistisch zu bewerten.

Der Beschwerdeführer kann die Mittel zu seinem Unterhalt aus dem Verzehr seines Vermögens in Ägypten nachweisen und verfügt über einen eigenen Wohnsitz (Miete). Der Beschwerdeführer hat seinen Willen, aus eigenem zu seinem Unterhalt beizutragen, durch eine selbständige Tätigkeit als Zeitungszusteller und durch eine geringfügige Tätigkeit dargetan. Er verfügt über einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag. Er spendet Blut und ist Mitglied in einem Fitnessclub. Der Beschwerdeführer verfügt nach Feststellungen der Behörde über eine Krankenversicherung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 28.05.2020.

Die übrigen Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers am 06.02.2020 und seines Bruders am 06.03.2020, dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes und der Einsicht in das Erkenntnis im Vorverfahren (I407 2191677-1/16E), wo der Beschwerdeführer zu seinem Leben in Österreich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2019 ausführlich befragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 56 AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z 2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z 1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z 3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z 4).

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.

Zwar liegen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 56 AsylG vor, es ist jedoch der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass auch der Versagungsgrund des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer kann keine „festen und regelmäßigen Einkünfte“ vorweisen, sondern lebt vom Verzehr des eigenen Vermögens, welches mittlerweile nur noch aus EUR 20.000,-- besteht. Es ist zwar in absehbarer Zeit von einem Studienabschluss und daran anschließenden Erwerbsmöglichkeiten auszugehen, die diesbezüglich zu treffende Prognosebeurteilung kann allerdings aufgrund des bisher bescheidenen Studienerfolges in Verbindung mit der sehr langen Dauer des Studiums und kaum vorhandenen Erwerbstätigkeiten in der Vergangenheit nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach dem vollständigen Verbrauch seines Vermögens mangels Vorliegens fester Einkünfte zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die belangte Behörde ist damit zu Recht vom Vorliegen des Versagungsgrundes des § 60 Abs. 2 Z 3 ausgegangen, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung über den Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit der Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK ist aus nachstehenden Gründen nicht gegeben:

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

In Zusammenhang mit dem Familienleben (§ 9 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG) sind vom Prüfungsumfang des Begriffes des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auch faktische Familienbindungen umfasst (VwGH vom 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Es ist auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH vom 24.06.2019, Ra 2019/20/0101). Es ist zudem nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter Privatleben (§ 9 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG) sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR U 23.06.2008 (GK), Maslov vs. Österreich, 1638/03, Rz 63). Eine den Schutz auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Asylwerber in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzusetzen ist. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit dem Herkunftsland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (vgl. EGMR 26.03.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86).

Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich der Betroffene während seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus seinem Blickwinkel mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert (vgl. dazu im Zusammenhang mit einem Minderjährigen, VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).

Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit nunmehr knapp 14 Jahren in Österreich auf. Er führt ein intensives Familienleben mit seinem Bruder, mit dem er zwar nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, jedoch enger wechselseitiger Kontakt besteht, was sich schon daraus ergibt, dass sein Bruder das Vermögen des Beschwerdeführers verwaltet. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und hat diese Sprachkenntnisse genutzt, um sein Studium der Rechtswissenschaften annähernd abzuschließen. Auch ist bei einem derart langen Aufenthalt jedenfalls auch von einer Verfestigung des Privatlebens auszugehen um besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst angibt, zahlreiche Freundschaften in Österreich geschlossen hat. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt eines geordneten Fremdenwesens keine Notwendigkeit der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers gegeben, zumal dieser zunächst legal in das Bundesgebiet eingereist ist, sich im Anschluss zehn Jahre lang rechtmäßig hier aufgehalten hat und der Aufenthalt in den darauffolgenden Jahren lediglich aufgrund der langen Verfahrensdauer unrechtmäßig war. Der Beschwerdeführer war zu keinem Zeitpunkt auf staatliche Unterstützung angewiesen, trat nie strafgerichtlich in Erscheinung und hat während seines gesamten Aufenthaltes versucht, sein Leben selbstbestimmt zu gestalten. Insofern die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine lange Studiendauer vorwirft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes konsequent und nachhaltig versucht hat, sich weiterzuentwickeln und seine regelmäßigen Bemühungen im Betreiben seines Studiums – ungeachtet der langen Dauer – zweifelsfrei vorhanden und nachvollziehbar dokumentiert sind.

Aus den genannten Überlegungen ist von einer erfolgsversprechenden Zukunftsprognose auszugehen und bestehen aufgrund der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers von 14 Jahren in Zusammenschau mit den maßgeblichen integrativen Bemühungen keinerlei Bedenken hinsichtlich eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten Umstände dieses Beschwerdefalles zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG im Fall des Beschwerdeführers gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat den Sachverhalt zu Spruchpunkt I. in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben; der erkennende Richter schließt sich den Erwägungen des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Beweiswürdigung an. Hinsichtlich Spruchpunkt II. ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und wird darüber hinaus dem diesbezüglichen Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers stattgegegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung besonders berücksichtigungswürdige Gründe Einkünfte Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I407.2191677.2.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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