TE Bvwg Beschluss 2020/7/31 I413 2229905-1

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2229905-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Concordia Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 11.02.2020, Zl. 18-2019-BE-VER10-0002E, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 11.02.2020, 18-2019-BE-VER10-0003E, entschied die belangte Behörde wie folgt: "Herr XXXX , schuldet als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung vom 14. November 2018 von € 5.107,07 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 27.02.2020 3,38 % p.a. aus € 5.107,07.
Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."

Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 14.02.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

Mit ERV-Eingabe vom 26.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Mit Ladung vom 06.07.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 07.08.2020 die mündliche Verhandlung an.

Mit Schreiben vom 31.07.2020, eingelangt am selben Tag, teilte die steuerliche Vertreterin mit, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 31.07.2020 teilte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2020, 18-2019-BE-VER10-0002E, zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 31.07.2020 äußerte der Beschwerdeführers/in zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl., 2018, § 28 VwGVG, Anm 5).

Die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte in seinem Schreiben vom 31.07.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2229905.1.01

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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